Beiträge von T174-2B

    Hallo,


    Der GMG sollte doch auch zwei W50 Lenkachsen haben?


    Ifa Geländestapler


    Mittels Lenkorbitrol vom ZT303 / T174 und zwei Zylindern anstatt der Lenkschubstangen vllt?

    Bei einer einfachen Parallelschaltung der Zylinder würde allerdings die Achse mit dem geringerem Kraftaufwand zuerst einlenken.


    Man könnte die 2.Achse aber auch über einen separaten DW-Steuerschieber ansteuern.

    Oder man baut eine Lenkstange mit Umlenkung nach hinten ein.


    Die Blattfedern der Lenkachse ist unterm Rahmen angeschlagen, die HA seitlich am rahmen.

    Die nächste Frage wäre, welche Zuladung mit der Vorderachse als Hinterachse realisierbar ist.


    Einen schönen Sonntag noch ....

    Hallo in die Runde,


    Im Beitrag „Grüße von der Bergstraße/Hessen“

    Ging es auch ums Thema W50 Ablasten auf 7,49t.

    Da mich das demnächst auch wieder betreffen könnte, habe ich mal etwas recherchiert.

    Das Bundesamt für Logistik und Mobilität schreibt bezüglich der Maut folgendes.

    https://www.balm.bund.de/DE/Se…rtenLKWMaut/FAQ_Maut.html

    Zitat:

    Was ist die technisch zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs?

    Die technisch zulässige Gesamtmasse bezeichnet die vom Hersteller angegebene maximale Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Fahrzeugs.


    Sie entnehmen die maßgebliche technisch zulässige Gesamtmasse den Fahrzeugpapieren.

    Bei in- und ausländischen Fahrzeugen mit EU-harmonisierten Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) finden Sie die Angaben unter
    Buchstabe F.1: Technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm. In der COC (Certificate of Conformity = EG-Übereinstimmungsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers ist die technisch zulässige Gesamtmasse unter Ziffer 16.1 eingetragen.


    Das Leergewicht eines Fahrzeugs ist für die Lkw-Maut ohne Bedeutung.

    Eine Ablastung, d.h. eine Reduzierung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs ohne technische Änderung, ist mautrechtlich irrelevant.


    Grund: Basierend auf den Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315) bestimmt sich die Mautpflicht ab dem 1. Dezember 2023 nicht mehr länger nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs (eingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter F.2), sondern nach der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs (eingetragen unter F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I).“


    Zitat Ende


    Das heißt doch, meiner Meinung nach, nichts anderes, dass das Bundesamt bzw. der Staat eine Möglichkeit gefunden/geschaffen hat, Mehreinnahmen zugenerieren.

    Und man könnte sagen, dass das eine Reaktion darauf ist, das Fahrzeug für den Halter, bezüglich der Maut, durch eine Ablastung, besser zustellen.

    Wurde denn nicht die Mautpflicht auf Fahrzeuge ab über 3,5t erweitert?


    Weiterhin von der Maut befreit sind Fahrzeuge mit Oldtimerzulassung (gewichtsunabhängig), zumindest habe ich darüber noch nichts gehört.


    Dieses KFZ Sachverständigenbüro hat dazu auch was veröffentlicht:

    https://www.gutachten-paeperer…apiere-nach-%C2%A713-fzv/


    Zum Thema Führerschein.....

    Nach meinem Kenntnisstand ist diesbezüglich nicht die technisch zulässige Gesamtmasse nach F.1, sondern das zulässige Gesamtgewicht nach F.2. ausschlaggebend.

    (F.2 zulässiges Gesamtgewicht im Zulassungsstaat heißt, dass es im Ausland davon auch abweichen kann)

    https://www.kba.de/DE/Themen/Z…2013/ab19012013_node.html

    Ganz unten auf der Seite steht was dazu!


    Fazit:

    - Führerscheinrechtlich ist die Gewichtsangabe unter F.2 relevant!

    Und diese Ablastung ist immer noch möglich!

    (Ob das auch für Fahrten ins Ausland gilt?)

    - Die Angabe unter F.1 hat vorrangig was mit der Maut zutun, vllt. auch was mit der Steuer, habe aber diesbezüglich nicht geschaut.

    - Fahrzeuge mit Oldtimerzulassungen sollten zumindest hier in Deutschland von der Neuregelung nicht betroffen sein.


    Wie sich das Ganze außerhalb des Zulassungsstaates verhält wüsste ich auch gern.


    MfG

    Abend Johannes,


    Wo hast du die Bezeichnung VZ170 gefunden, im Ersatzteilkatalog steht diese Bezeichnung:

    Bremskraftverstärker 2539.1 EB (3) //104010160/07 ,

    Bestellnummer: 5141 16 296 5


    Vllt. hilft dir das weiter, weil mit der Bezeichnung VZ170 wäre mir auch neu.....

    Bis die Tage...

    Hallo,

    Hört sich an, als ob was in der ESP klemmt.

    Im besten Fall ist nur die Reglerstange schwergängig oder der Regler hängt.

    Wenn der Motor Öl verbrennt qualmt er bläulich.

    Was da aus dem Auspuff kommt wird unverbrannter Diesel und Ruß aus dem Auspuffrohr sein. Das passiert, wenn die Einspritzdüsen nachtropfen. Also nicht richtig schließen nach dem Einspritzvorgang.

    MfG

    Grüße in die Runde,


    Der Träger, wo dein Fahrerhaus drauf sitzt, sieht doch anders aus oder?


    Ich würde das nicht original nachbauen.

    Den geraden Auspuffstutzen dran lassen, da zB. ein 200mm langes Hosenrohr dran, dann mit 2 Bögen an den Schalldämpfer.


    Den Schalldämpfer ans Fahrerhaus Schrauben ist auch nicht optimal. Besser wäre eine Befestigung wie man bei manchen L60 sieht. Ein senkrechtes Rohr an den Rahmen geschraubt und daran den Schalldämpfer. Aber das muss jeder selbst wissen.

    MfG

    T174-2B hat einen neuen Termin erstellt:

    Abend,


    lass die Pumpe erstmal drin.

    Das „Schauglas“ der Vorförderpumpe abschrauben und schauen, ob der Filter verdreckt ist.


    Wenn sich mit der Handpumpe Diesel fördern lässt, sodass der Diesel wieder in den Tank zurückläuft ist der Dieselkreislauf (Leitungen) erstmal o.k.

    Die Hochdruckpumpenelemente werden vom Diesel geschmiert.


    Ohne Öl könnte der Rollenstößel der Vorförderpumpe und die Stößel der Pumpenelemente fest gegangen sein.


    Die Vorförderpumpe bekommt man auch so ab. Die beiden Dieselleitungen abschrauben und wenn kein Öl mehr drin ist, die 3Schrauben rausdrehen und die Vorförderpumpe abnehmen. Dann schaust Du Dir den Rollenstößel der Vorförderpumpe an. Der Stößel sollte sich per Hand ca. 1cm eindrücken lassen. Dann mal schauen, ob sich auf der Saugseite beim betätigen des Rollenstößels ein Unterdruck erzeugen lässt, einfach mit dem Finger drauf drücken und pumpen.


    Den Deckel des Reglers kann man auch abschrauben, mal reinschauen und beobachten was sich da so tut, wenn man den „Gashebel“ und Reglerstande bewegt.


    Fotos und kleine Videos helfen meistens....


    Und dann sehen wir weiter.


    Bis die Tage....M

    Mahlzeit,


    bei der Überführung kommt es darauf an, ob das gute Stück im gleichen, max. im angrenzenden, Zulassungsbezirk steht.


    Für alles andere brauchst du „Privat“ eine aktuelle HU und bzw. die SP.

    Im Zulassungsbezirk kannst du mit dem Fahrzeug auch mit den alten Kennzeichen Fahrten von und zur Werkstatt, Zulassungsstelle bzw. TüV durchführen.

    Sinnvoll wäre dafür eine entsprechende Versicherungsnummer (Doppelkarte) einer Kfz-Versicherung.


    Die/den wenigste/n Arbeit / Ärger ist die Abholung per Tieflader.

    Mit den roten 06 Kenzeichen sind private Überführungen auch nicht zulässig.


    Für das Andere einfach die Bedienungsanleitung lesen!!


    MfG