Wann war das? Ich denke du hast keine papiere dafür ? Regeln ändern sich ich kann nur das weiter geben was mein Tüver mir sagte. Mein BLA ist im original Zustand und komplett Ausgrüstet also daran kann es nicht liegen. Ich habe meinen BLA vor einen Monat zugelassen.
Welche Originalunterlagen zu TSA aus Görlitz
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2012 haben wir den Schlauchhänger mit Kennzeichnen zugelassen. Deswegen haben unsere neuen Maschinisten alle zur Fahrerlaubnis den Hängerschein mit machen müssen. Papiere haben wir keine für den Spritzenanhänger...
Mfg Sven
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KFZ Anhängerbrief
Stempel:
Gilt als Betriebserlaubnis gemäß bla bla bla
Hier für einen STA 604.3/11
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Hi,
aktuelle Rechtslage ist, das ungebremste Anhänger nur bis 750KG zulässig sind.
Allerdings war das ja nicht immer so... Die Dekra hat für die TSA Anhänger die entsprechenden KTA Blätter. Außerdem sollte der TSA ja ein Typenschild haben auf dem das Baujahr steht. Für die Begutachtung ist der Sollzustand des Baujahres anzulegen + eventuell für dieses Baujahr in Frage kommende Nachrüstpflichten.
Bei mir hat mich der Dekra Mann gefragt wie ich es haben möchte....
Ich habe mich für 750KG entschieden. Einerseits um ggf. auch einem C1 Inhaber die Fahrt möglich zu machen... aber auch weil es Fälle gibt das auch bei den LKW mit Bolzenkupplung nur 750KG ungebremst an der AHK möglich sind.... Die meisten W50 sollten zwar um die 1,5t drinn stehen haben.... einige haben aber auch nur 750Kg...
Das alles sollte man abwägen... -
Hallo. kann mir jemand mitteilen, wo ich die Fahrgestellnummer finde? Das TSA hat eine Kugelkopfkupplung. im original gibt es wohl die Anhängerkupplung für LO oder LD. Auf dem Rohr kann ich keine Nummer finden.
Gruß Gunther
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Hi,
aktuelle Rechtslage ist, das ungebremste Anhänger nur bis 750KG zulässig sind.Ich muss Dir da leider und wehement widersprechen. Die Umschreibung der TSA/STA von 900kg (+50kg Stützlast) auf 750kg ist grundlegend rechtswidrig und zwar durch die Bank weg. Warum? Ich versuch's mal zu erklären.
Richtig ist, diese Anhänger hatten zu DDR-Zeiten bei den Wehren (meist) kein eigenes Kennzeichen, waren aber dennoch zugelassen. Das ist eine Tatsache, die sich oft sogar bebildert in den Chroniken der Wehren nachvollziehen läßt.
Ich fange dazu mal von vorn an, der Reihe nach: Meist - kleine Wehren, die bspw. nur einen TSA-Anhänger hatten, waren mit Kennzeichen zugelassen. Das betraf aber tatsächlich nur diese Minigemeinden, wo 5 Gehöfte entlang einer Straße lagen und dazu noch eine Bushaltestelle, eine Friedenseiche und ein Findling aus der letzten Eiszeit irgendwo rumlag. Diese Minigemeinden hatten oft nur TSA-Anhänger, die dann von den Kameraden die 100m auf der Straße entlang gezogen wurden oder der Traktor oder Multicar von der LPG davor hing im E-Fall. Ja, sowas gab es tatsächlich, war aber auch zu DDR-Zeiten die absolute Ausnahme und nicht die Regel.
Zulassung. Die Zulassung ist ein Rechtsakt, der das (Einzel-)Fahrzeug nach erfolgreich bestandener Typprüfung (des Baumusters = KTA-Blätter) durch Willenserklärung in den Verkehr bringt. Genau das ist mit Übergabe des Robur LF8-TS8-STA (als Beispiel) sogar mit amtlichem Kennzeichen am Robur erfolgt. Das ist oft in den Chroniken mit feuerlicher Übergabe und Besäufnis und Rumtata festgehalten und steht auch in den Fzg.-Papieren vom Robur mit Datum, Stempel und Unterschrift drin. Was bedeutet denn o.g. Kürzel? LF8 = Löschfahrzeug 8, TS8 = Tragkraftspritze (im Vorbau od. beweglich) 8 und Schlauchtransportanhänger STA und genau das stand als Typ im Fahrzeugschein, bzw. Brief vom Löschfahrzeug. Damit war der Zug, bestehend aus Robur LF8 und dem angeghängten STA zugelassen und in den Verkehr gebracht, meist vor 1985. <= Damit ist der Verwaltungsakt der Zulassung und des Inverkehrbringens abgeschlossen. Dass diese Anhänger nach bundesdeutschem Recht ein eigenes Kennzeichen benötigen, ist lediglich ein weiterer Verwaltungsakt, um den (anderen) Zulassungsvorschriften zu entsprechen, nicht mehr und nicht weniger. Im Grunde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der innerhalb der DDR-Zulassung als überflüssig angesehen wurde (deshalb haben die Anhänger keinen vorgesehenen Platz für ein amtl. Kennzeichen), da diese Anhänger die Wehren, für diese vorgesehen waren, nicht verlassen hatten und aus feuerwehrrechtlicher Betrachtung (diese unterstand auch dem IM) als eine Einheit betrachtet wurden.
Damit ist die Behauptung, diese TSA- und STA-Anhänger würden erst mit Erteilung eines Kennzeichens in den Verkehr gebracht werden, hinfällig (und sogar rechtswidrig). Darauf aufbauend, wird "die Pflicht" zur Ablastung auf 750kg propagiert, die es so nicht gibt. Richtig ist, seit Mitte der 1980iger sind neue Anhänger mit mehr als 750kg ungebremst nicht (neu-)zulassungsfähig (auch in der ehem. DDR nicht). Dieser EWG-Verordnung unterlag auch die DDR und hatte anstelle der HL900.40 die HL10.40 mit Auflaufbremse unter die Aufbauten montiert und auf die gleiche Art und Weise wie vorher zugelasen. D.h. alle TSA-und STA-Anhänger genießen Bestandsschutz mit 900kg Anhängelast ungebremst (hinter dem entsprechenden Zugfahrzeug), genau wie alle alten westlichen Anhänger, bzw. europaweit alle alten Anhänger, die mehr als 750kg ungebremst mitgebracht hatten. Es wird nur nicht eingetragen, weil die Pappnasen in den Zulassungsstellen oft genug ihre eigenen Gesetzmäßigkeiten nicht kennen und "hausinterne Verfügungen" von irgendeinem Amts- oder Halbleiter über die gesetzlichen Normen stellen, an die sie sich halten sollten. Die DDR war (genau wie der größte Teil vom ehem. "Ostblock") Mitgliedsstaat in der EWG und an deren Beschlüsse und Vorgaben gebunden. Ausdruck davon ist die "e15" auf Euren Originalscheinwerfern als Prüfzeichen für die ehem. DDR.
Ich bin drauf gestoßen, weil ich gerade an einem solchen Anhänger dran bin, der tatsächlich die 900kg ungebremst in den westl. Papieren drin stehen hat, was mir nur durch Zufall aufgefallen ist, weil der ein ganz anderes Problem hat. Nämlich einen Fahrgestellwechsel auf HL10.40 (um das es mir geht), was offenbar seit der Wende und Westzulassung niemandem aufgefallen ist. Das ist aber ein anderes Thema...
Ich hoffe, dass ich jetzt für genügend Gesprächsstoff gesorgt habe

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Hallo , ich stamme zufällig aus einem Dorf mit drei Häusern und vier Spitzbuben und war seit 1989 Mitglied der Feuerwehr und wir hatten im Spritzenhaus so einen TSA stehen und sonst nix . Gezogen haben wir den schlimmstenfalls per Hand oder ein Mitglied mit seinem Konsum LD, den der zu Hause stehen hatte . Und das Teil hatte kein Kennzeichen. Das war so und da hat sich keiner dran gestört, die Polizei wär nie auf die Idee gekommen, die Feuerwehr zu kontrollieren. Heute gibts sogar Bußgelder für Kameraden im Einsatz. Was ich damit sagen will , es gibt nichts was es nicht gibt , und wenn man einen Prüfer findet der die 900 kg einträgt , dann ist es so . Ist ja bei anderen Sachen ähnlich, zum Beispiel Eintragung der Michelin 395 XZL auf Originalfelge beim W50 , was wieder ein anderes Thema ist.
Grüße Thomas -
Alles gut @ Thomas, mir liegt bspw. ein DDR-Fzg.Brief für ein STA vor.
Worauf ich hinaus wollte, war die weit verbreitete und immer wieder zu hörende Falschbehauptung, die TSA- und STA-Anhänger wären nicht zugelassen gewesen und deshalb müsse und könne man die pauschal, quasi per Federstrich, auf 750kg ablasten. (was ja gern und oft genug und auch immer wieder gemacht wurde und wird)
Ich komme quasi direkt von der DEKRA wegen meines zukünftigen Anhängers und wir kriegen die s.g. Kuh vom Eis und sehr wahrscheinlich sogar vernünftige Räder auf's HL10.40 eingetragen, denn die originalen 6.40-13er Spalttablettchen sehen nicht nur sch***e aus. Da müssen richtig(er)e
drauf.