Hallo Volker,
...müsste man in einer der alten DDR-StVZO'n aus den 1980igern nachsehen, wann dort diese Änderung für NEUfahrzeuge in Umsetzung der EWG-RiLi in Kraft trat, denn diese StVZO (Ost) ist maßgeblich.
...
...um es nun mal auch rechtlich auseinander zu klamüsern, folgendes:
Die ehem. DDR war KEIN EWG-Mitglied, aber defakto über die Freihandelsverträge mit der BRD an Artikel 30 und 31 der s.g. römischen Verträge gebunden. Das betraf in erster Linie Maße, Gewichte, Normungen.
In der StVZO (Ost) von 1964 benötigen Anhänger bis 1,5t zulassiges Gesamtgewicht KEINE eigene Bremse. Nachzulesen im damaligen § 46 StVZO (Ost), solange die Bestimmungen des § 47 StVZO (Ost) hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte und des § 48 StVZO (Ost) Anhängelasten hinter Kraftfahrzeugen eingehalten wurden. Diese StVZO war geltendes Recht bis 28.05.1982
Das ist der Grund, weshalb bspw. die EGF 1.0, EGF 1.2, die HL900.40 und nach meinem Kenntnisstand auch die ersten HL10.00 mit 1,5t z.g.G. KEINE eigene Bremsanlage hatten.
In der StVZO (Ost) von 1982 wurde die ungebremste Anhängelast im § 11 der Durchführunsgverordnung zur StVZO in Anlehnung an Art. 30 und 31 der römischen Verträge zur Gründung der EWG auf 750kg herabgesetzt. Diese StVZO galt ab 28.05.1982, dem Tag ihrer Veröffentlichung und auch hier findet sich wieder die Voraussetzung, dass die Bremswerte nach § 12 zwingend einzuhalten sind.
D.h. Alle HL900.40 Fahrgestelle OHNE Bremse bis 28.05.1982 sind ausnahmslos und ohne Diskussion mit 900kg z.g.G. zulassungsfähig. Das ergibt sich aus dem Typschild mit dem Baujahr.
Das bedeutet aber auch, dass alle anderen HL900.40 Fahrgestelle ab Baujahr 1982 mit 900kg ungebremst zulassungsfähig bleiben, weil die DDR ganz sicher nicht über Jahre ihr eigenes Zulassungsrecht unterlaufen hatte, sondern diese Anhänger auch weiterhin über den Verwaltungsakt der offiziellen Übergabe an die jeweilige Feuerwehr für den Verkehr zugelassen waren. Wie ich bereits schrieb, das ist in den Chroniken durchaus nachvollziehbar, manchmal sogar mit Foto und feierlicher Übergabe.
→ Bitte unterscheiden zwischen "Zulassung" mit amtl. (früher polizeilichen) Kennzeichen, Fzg.-Schein und Versicherungsbestätigung und "Zulassung" im reinen Wortsinne.
Alle, die den Gehirnspagat nicht hinbekommen, um die "Zuteilung eines amtl. Kennzeichens" (von denen diese Anhänger befreit waren) von der "Zulassung" und dem "Inverkehrbringens" nicht hinkriegen, ist leider nicht zu helfen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Mit Blick ins oben angehängte KTA-Blatt steht sogar schwarz auf weiß drin, dass diese Anhänger gemäß § 9 StVZO (Ost, von 1982) nicht zulassungspflichtig sind. Im § 9 Voraussetzungen für die Zulassung steht: (3) Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind: d) Anhänger gemäß den in anderen Rechtsvorschriften genannten Regelungen ← DAS ist geltendes Recht, weil die Ausnahmen der StVZO (Ost) im Einigungsvertrag ratifiziert wurden, damit vom Gesetzgeber der Bunten Republik Deutschland in auch weiterhin geltendes eigenes Recht übernommen wurde. Um es zu ändern, müsste der entsprechende Passus aus dem Einigungsvertrag gestrichen werden, was auch nicht funktioniert, da die 2. Vertragspartei nicht mehr existiert. Wer jetzt in anderen nicht näher bezeichneten Rechtsvorschriften der ehem. DDR bzgl. dieser Anhänger nicht fündig wird, muss weiter suchen. Er wird sehr wahrscheinlich nur in den KTA-Blättern fündig werden, in denen klar drin steht, dass diese Anhänger keiner Zulassungspflicht im Sinne von § 9 StVZO (Ost) unterliegen. Auch das KTA-Typblatt ist eine Rechtsvorschrift im weiteren Sinne. Es dient(e) den VPKA-Ämtern (dort wurden zu DDR-Zeiten die zulassungspflichtigen Fahrzeuge zugelassen) als Grundlage zur Übernahme der techn. Daten in die zu erstellenden Fzg.-Papiere, hatten damit also Rechtskraft im Sinne einer solchen genannten "anderen Rechtsvorschrift". Ihr braucht also nicht weiter zu suchen - das KTA-Blatt IST die andere Rechtsvorschrift.
Zitat:
„§ 1: Das KTA ist das Organ des Ministeriums für Verkehrswesen für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben auf den Gebieten:
- der technischen Sicherheit von Straßenfahrzeugen, die den Bestimmungen der StVZO unterliegen;
- des rationellen Kraftstoffeinsatzes;
- des Fahrschulwesens und
- der Richtwertbildung für gebrauchte Kfz
§ 2 (1) Das KTA hat weitere staatliche Aufgaben wahrzunehmen:
- Erarbeitung von Regelungen im Rahmen der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO sowie Mitwirkung bei der Bearbeitung internationaler und nationaler Rechtsvorschriften für den Bau und Betrieb von Straßenfahrzeugen,
- ..."
Noch Fragen? Die alten StVZO'n könnte Ihr hier nachlesen, für den, der's nicht glaubt... Es soll ja schließlich auch ein Mehrwert für "...den Wachtmeister..." vorhanden sein, damit er's zumindest nachlesen kann, so Ihr ihm diesem Thread ans Herz legt und ausnahmsweise nicht klein bei gebt. Den Leuten wurde hunderte Jahre lang erklärt, die Erde wäre eine Scheibe, das Gras im Westen wäre grüner und der 15. Booster + Bratwurst würde endlich den erwünschten Effekt bringen...