Hallo zusammen, ... sondern nebenbei die gesamte Weltwirtschaft. Grüße Thomas
Darum geht es doch, "America first", schon vergessen?
Hallo zusammen, ... sondern nebenbei die gesamte Weltwirtschaft. Grüße Thomas
Darum geht es doch, "America first", schon vergessen?
Alles gut @ Thomas, mir liegt bspw. ein DDR-Fzg.Brief für ein STA vor.
Worauf ich hinaus wollte, war die weit verbreitete und immer wieder zu hörende Falschbehauptung, die TSA- und STA-Anhänger wären nicht zugelassen gewesen und deshalb müsse und könne man die pauschal, quasi per Federstrich, auf 750kg ablasten. (was ja gern und oft genug und auch immer wieder gemacht wurde und wird)
Ich komme quasi direkt von der DEKRA wegen meines zukünftigen Anhängers und wir kriegen die s.g. Kuh vom Eis und sehr wahrscheinlich sogar vernünftige Räder auf's HL10.40 eingetragen, denn die originalen 6.40-13er Spalttablettchen sehen nicht nur sch***e aus. Da müssen richtig(er)e
drauf.
Hi,
aktuelle Rechtslage ist, das ungebremste Anhänger nur bis 750KG zulässig sind.
Ich muss Dir da leider und wehement widersprechen. Die Umschreibung der TSA/STA von 900kg (+50kg Stützlast) auf 750kg ist grundlegend rechtswidrig und zwar durch die Bank weg. Warum? Ich versuch's mal zu erklären.
Richtig ist, diese Anhänger hatten zu DDR-Zeiten bei den Wehren (meist) kein eigenes Kennzeichen, waren aber dennoch zugelassen. Das ist eine Tatsache, die sich oft sogar bebildert in den Chroniken der Wehren nachvollziehen läßt.
Ich fange dazu mal von vorn an, der Reihe nach: Meist - kleine Wehren, die bspw. nur einen TSA-Anhänger hatten, waren mit Kennzeichen zugelassen. Das betraf aber tatsächlich nur diese Minigemeinden, wo 5 Gehöfte entlang einer Straße lagen und dazu noch eine Bushaltestelle, eine Friedenseiche und ein Findling aus der letzten Eiszeit irgendwo rumlag. Diese Minigemeinden hatten oft nur TSA-Anhänger, die dann von den Kameraden die 100m auf der Straße entlang gezogen wurden oder der Traktor oder Multicar von der LPG davor hing im E-Fall. Ja, sowas gab es tatsächlich, war aber auch zu DDR-Zeiten die absolute Ausnahme und nicht die Regel.
Zulassung. Die Zulassung ist ein Rechtsakt, der das (Einzel-)Fahrzeug nach erfolgreich bestandener Typprüfung (des Baumusters = KTA-Blätter) durch Willenserklärung in den Verkehr bringt. Genau das ist mit Übergabe des Robur LF8-TS8-STA (als Beispiel) sogar mit amtlichem Kennzeichen am Robur erfolgt. Das ist oft in den Chroniken mit feuerlicher Übergabe und Besäufnis und Rumtata festgehalten und steht auch in den Fzg.-Papieren vom Robur mit Datum, Stempel und Unterschrift drin. Was bedeutet denn o.g. Kürzel? LF8 = Löschfahrzeug 8, TS8 = Tragkraftspritze (im Vorbau od. beweglich) 8 und Schlauchtransportanhänger STA und genau das stand als Typ im Fahrzeugschein, bzw. Brief vom Löschfahrzeug. Damit war der Zug, bestehend aus Robur LF8 und dem angeghängten STA zugelassen und in den Verkehr gebracht, meist vor 1985. <= Damit ist der Verwaltungsakt der Zulassung und des Inverkehrbringens abgeschlossen. Dass diese Anhänger nach bundesdeutschem Recht ein eigenes Kennzeichen benötigen, ist lediglich ein weiterer Verwaltungsakt, um den (anderen) Zulassungsvorschriften zu entsprechen, nicht mehr und nicht weniger. Im Grunde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der innerhalb der DDR-Zulassung als überflüssig angesehen wurde (deshalb haben die Anhänger keinen vorgesehenen Platz für ein amtl. Kennzeichen), da diese Anhänger die Wehren, für diese vorgesehen waren, nicht verlassen hatten und aus feuerwehrrechtlicher Betrachtung (diese unterstand auch dem IM) als eine Einheit betrachtet wurden.
Damit ist die Behauptung, diese TSA- und STA-Anhänger würden erst mit Erteilung eines Kennzeichens in den Verkehr gebracht werden, hinfällig (und sogar rechtswidrig). Darauf aufbauend, wird "die Pflicht" zur Ablastung auf 750kg propagiert, die es so nicht gibt. Richtig ist, seit Mitte der 1980iger sind neue Anhänger mit mehr als 750kg ungebremst nicht (neu-)zulassungsfähig (auch in der ehem. DDR nicht). Dieser EWG-Verordnung unterlag auch die DDR und hatte anstelle der HL900.40 die HL10.40 mit Auflaufbremse unter die Aufbauten montiert und auf die gleiche Art und Weise wie vorher zugelasen. D.h. alle TSA-und STA-Anhänger genießen Bestandsschutz mit 900kg Anhängelast ungebremst (hinter dem entsprechenden Zugfahrzeug), genau wie alle alten westlichen Anhänger, bzw. europaweit alle alten Anhänger, die mehr als 750kg ungebremst mitgebracht hatten. Es wird nur nicht eingetragen, weil die Pappnasen in den Zulassungsstellen oft genug ihre eigenen Gesetzmäßigkeiten nicht kennen und "hausinterne Verfügungen" von irgendeinem Amts- oder Halbleiter über die gesetzlichen Normen stellen, an die sie sich halten sollten. Die DDR war (genau wie der größte Teil vom ehem. "Ostblock") Mitgliedsstaat in der EWG und an deren Beschlüsse und Vorgaben gebunden. Ausdruck davon ist die "e15" auf Euren Originalscheinwerfern als Prüfzeichen für die ehem. DDR.
Ich bin drauf gestoßen, weil ich gerade an einem solchen Anhänger dran bin, der tatsächlich die 900kg ungebremst in den westl. Papieren drin stehen hat, was mir nur durch Zufall aufgefallen ist, weil der ein ganz anderes Problem hat. Nämlich einen Fahrgestellwechsel auf HL10.40 (um das es mir geht), was offenbar seit der Wende und Westzulassung niemandem aufgefallen ist. Das ist aber ein anderes Thema...
Ich hoffe, dass ich jetzt für genügend Gesprächsstoff gesorgt habe ![]()
Hallo Pepsi, ich bin auf der Suche nach Info's zum HL10.40 auf Deiner Anfrage gelandet. Hast Du den Anhänger mittlerweile zugelassen, kannst mir ggf. den Fzg.-Schein als Kopie schicken (anonymisiert), bzw. hast die KTA-Blätter zum Fahrgestell?
Ich bin gerade an solch Anhänger dran, allerdings stimmt mit dem "papierseitig" leider gar nix. Da muss ich erstmal vorsichtig bei der Dekra vorsprechen und schaun, ob wir die Kuh vom Eis kriegen.
Danke, Christian