IFA LKW W50 - Auflastung

  • 9 bis 10,5t je nach Ausführung sollten ohne techniche Umrüstungen möglich sein. Wenn Du keine orginal Papiere mehr hast, dann entweder ein Datenblatt besorgen oder zu mindest die genaue Typenbezeichnung Deines Wagens in der Uhrsprungsform und dann zum TÜV gehen. Der sollte die Daten eigendlich im Rechner haben. Was steht denn eigendlich auf dem Tüypenschild, das könnte schon genügen. André

  • Na das ist wohl nicht so ganz richtig was du da schreibst, und gewerblich und 07 ist ja auch unvereinbar, bei H streiten sich die Gelehrten weiterhin:


    Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 (Nr. 36); Geltung ab 19.07.2011FNA: 9290-16; 92 Straßenverkehrswesen 929 Gebühren und Tarife im Straßenverkehr 9290 Gebühren im Straßenverkehr


    § 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut


    4 Gesetze verweisen aus 11 Artikeln auf § 1


    (1) Für die Benutzung


    1. der Bundesautobahnen und


    2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen,


    a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes der Bund Träger der Baulast ist,


    b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind,


    c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind,


    d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben,


    e) die eine Mindestlänge von 4 Kilometern aufweisen und


    f) die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind,


    mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
    [BLINK]1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und[/BLINK]


    2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.


    (2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:


    1. Kraftomnibusse,


    2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,


    3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,


    4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,


    5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.


    Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.


    (3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:


    1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,


    2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,


    3. den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird,


    4. den Abschnitten von Bundesautobahnen, die mit nur einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz angebunden sind.


    (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.


    (5) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur auf Abschnitten von Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die Mautpflicht des jeweiligen mautpflichtigen Abschnitts hinzuweisen. Der Hinweispflicht nach Satz 1 wird durch die Veröffentlichung einer Aufstellung mautpflichtiger Abschnitte von Bundesstraßen im elektronischen Bundesanzeiger*) (Mauttabelle) genügt.

  • Ich würde unseren gerne von 7,5 Tonnen wieder auflasten. Nur in Niederbayern ist das nicht so einfach mit dem TÜV. Der ist da etwas überfordert. Wäre jemand von euch so nett und würde mir bitte ein Bild seines Scheines mit dem Gesamtgewicht und den Achsgewichten zukommen lassen. Unserer ist ein W50 LA/A/C. Die Datenblätter im Forum haben dem Tüvler nicht so zugesagt.

    Vielen Dank schon mal


    Markus