Sonntagsfahrverbot

  • ... sächsische Verkehrsbehörden geben für die Oldtimerei Ausnahmegenehmigungen raus und handeln nach dieser Verordnung:


    Voraussetzungen


    Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):


    lebende Tiere
    Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
    frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
    Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
    Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
    Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
    Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen


    .... über Preise steht nichts drin. Wird wohl jeder Halbgott ( Leiter d. SVB ) nach ermessen festlegen. Habe aber noch nie was von angehaltenen Oldtimer-LKW und der Belangung ihrer Fahrer aufgrund von § 30 Abs. 3 und 4 StVO gehört. Meist grüßt die Rennleitung noch freundlich und erfreut sich am schönen Laster.

    Wir, die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, versuchen für die Undankbaren das Unmögliche zu vollbringen! Wir haben so viel mit so wenig, so lange versucht, daß wir jetzt qualifiziert genug sind fast alles mit nichts zu bewerkstelligen!

  • Wie gesagt, die SVA der Länder erteilen Ausnahmeerlaubnisse, diese können Einzelerlaubnisse für Oldtimer und eine bestimmte Veranstaltung sein oder auch generell Fahrzeug bezogen gelten, soweit bestimmte in der Genehmigung enthaltene Auflagen eingehalten werden:


    Hier sollte man sich aber in acht nehmen:
    In der Quelle von ADK Fahrer heißt es:

    Zitat

    Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an.


    Nach der Rechtsprechung heißt auch "DANACH". Für die Polizei ist Erstmal der LKW in jedem Falle nach "Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt" ... wenn in den Papieren LKW steht und keine Ausnahmegenehmigung vorliegt... den Rest der Diskussion darf man dann Dank der Anzeige mit dem Richterführen, da halten sich die Kollegen raus... Wenn man den Richter dann überzeugt, dass die Fahrt dem Erhalt des technischen Kulturgutes diente und die Couch von Oma nur mit genommen wurde weil es gerade auf dem Weg lag oder der Motor auf der Ladefläche ein "Reserveteil" für die aktuelle Fahrt ist..... Es kann aber auch anders ausgehen und der Richter erklärt Couch und Motor zur Ladung und sieht den überwiegenden Zweck der Fahrt in der Güterbeförderung und erklärt die Pflege des Kulturgutes zur "Schutzbehauptung"....


    Ich empfehle beim SVA eine zeitlich unbefristete Ausnahmegenehmigung auf das Fahrzeug lautetend zu beantragen um zu Oldtimertreffen An- und Abzureisen, als Nachweis für den Fahrtzweck könnte man eine Bescheinigung des Veranstalters vorschlagen, die Ämter freuen sich wenn sie eine prüfbare Auflage erteilen können.


    Zitat

    Habe aber noch nie was von angehaltenen Oldtimer-LKW und der Belangung ihrer Fahrer aufgrund von § 30 Abs. 3 und 4 StVO gehört.


    In der Praxis kenne ich das auch nicht anders... aber es gibt immer übereifrige Kollegen, die das notwendige "Augenmaß" noch nicht haben... und noch nicht erkannt haben, dass dieses "Fahrverbot" auch den Fahrer und seine Familie vor der Sonntagsarbeit schützen soll. Ein Verbot was beim Hobbyfahrer wohl verfehlt ist.

  • @Maximus.Du arbeitest also bei der Rennleitung? Mal ne blöde Frage die mit so richtigt noch keiner beantworten konnte. Wie ist das wenn ich Sonntags mit meinem ural der ja ein Womo ist mit der Roten Nummer rum fahre.Ich bin schon mehrfach angehalten wurden.aber sorichtig wussten die Polizisten nicht wie sie verfahren sollten und haben mich immer ziehen lassen. Aber wenn man mal an einen Jungen sehr eifrigen Kollegen kommt könnte es Diskusionen geben. Ich führe meist den abgemeldeten Brief mit.
    Quecke

  • Deinen Brief mitzuführen, indem die Art der (ehem.) Zulassung steht, ist völlig korrekt. Wohnmobile sind von der Regelung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes ausgenommen, es sei denn, man kann Dir gewerblichen Transport von irgendwas im Wohnmobil nachweisen.


    Im Gesetzestext steht eindeutig und unmißverständlich Lkw größer 7,5t oder Lkw mit Anhänger. Eine entsprechende Änderung der StVO dahingehend ist seit langem überfällig, wird aber dank fehlender Lobby im Bundestag nicht auf den Weg gebracht. Die Gesetzespassage stammt aus den Spätsechzigern / Siebzigern und damals konnte sich einfach noch niemand vorstellen, privat nur so zum Spaß mit "Lkw's" rumzugurken...

  • Wie gesagt, so lange es kein LKW ist mit ZGG größer als 7,5t oder ein Gespann, der ADK Fahrer hatte die Info ja verlinkt. Ein WoMo ist kein LKW, man könnte auch ein mobiles Büro oder ein Sonder-kFZ für Brieftauben etc. daraus machen.... Wichtig ist kein LKW.... und bei bestimmten Land oder Forstwirtschaftlichen(LoF) Zulassungen (grüne Nummer) die Steuerbefreit ist, darfste die Fahrzeuge auch nur für LoF Zwecke nutzen... also Holz aus dem Wald "Ja" ... Steine vom Baumarkt "Nein"
    Und bei roter Nummer ist die Frage Oldtimer? Oder Händler Kennzeichen?
    Beim Händlerkennzeichen gibts so ich jetzt aus dem Hut weiß keine Einschränkung, bei der Oldtimernummer schon... z.B. aus Spass fahren ist nicht. Da muss man immer die passende Ausrede mithaben... da gibts sogar ein Urteil, dass man zwar eine "überprüfungsfahrt" oder zur "Wartung " darf - aber nicht zum tanken...

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  • wenn dich die grünen anhalten musst du nur eins von den vier codewörtern sagen, probefahrt, prüfungsfahrt, überführungsfahrt oder fahrt zur teilnahme an veranstaltungen. ich hab selbst ein rotes 07er. eine fahrt zum tanken fällt da nicht mit rein, es sei denn es ist im rahmen einer probefahrt ! ausserdem ist es zumindest bei uns pflicht ein fahrtenbuch zu führen, in dem jede fahrt und der grund der fahrt eingetragen werden muss.
    ich glaube das mit dem gerichtsurteil wegen fahren zur tanke war sogar in magdeburg...

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von T601K ()

  • .... tanken fällt nicht darunter???? Wie soll ich aber fahren können, ohne Sprit im Tank?
    Bei Fahrten mit der 07er Nummer hab ich immer ´ne aktuelle Oldtimer-Zeitschrift dabei, da kann sich´s die Rennleitung im Veranstaltungskalender raussuchen, wo die Reise hingeht.
    Wir sind mal mit´m H6 zum Baustoffhandel und haben ´ne Palette Dachziegel geholt. Anschließend noch ´ne große Runde durch die Heide, weil das Wetter so schön war. Am Ortseingang kam auch promt die Kelle .... und der anschließende Vorwurf vom Mißbrauch der Oldtimerzulassung ..... von einem " Sternen-Hascher "
    Gegen das Argument der Einstellungs- und Überprüfungsfahrt unter Last für die Überprüfung des LAD ( hat der Bock gar nicht ) .... konnte er nichts sagen. Also .... ich wünsche eine gute Weiterfahrt. Seitdem grüßt er immer freundlich.

    Wir, die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, versuchen für die Undankbaren das Unmögliche zu vollbringen! Wir haben so viel mit so wenig, so lange versucht, daß wir jetzt qualifiziert genug sind fast alles mit nichts zu bewerkstelligen!

Zulassung und Anmeldung

Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen