Beiträge von Bernd R.
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Gut, wenn man seine eigene Schlosserei hat

Bernd
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Zitat
Original von Jirka Novak
Heute hab ich ein paar Foto gemacht wie gross ist den unterschied zwischen Kama 20/70-20 Reifen und 18/70-20 Pneumat Reifen.
Gruss JirkaDas ist ja ein Wort, 25 % mehr Auflagefläche würd ich so schätzen
Bernd
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Reifen Mülot in Lübz runderneuert auch DDR-Reifen. Tel. 038731 / 515-0
die Internetseite produziert bei mir eine Viruswarnung, daher nur die Telefonummer. Reicht wenn ich den Dreck einfange.Bernd
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sieht richtig gut aus. Da hält ewig.
woraus hast Du die Stoßstange gebaut?
Hast Du dabei die Original-Halter benutzt?Bernd
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Vielen Dank, das wünsche ich Euch auch.
Bernd
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Das soll das neue Fahrerhaus werden
Bernd
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Hallo, mir ist eine ESP zugelaufen, passt aber nicht für den W 50.
ZT 320 oder Garant?? Wo kann die passen?Bernd
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ZitatAlles anzeigen
Original von majo
... Artikel 9 des SVG ( Straßenverkehrsgesetz ) sagt folgendes:
(Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)2
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:3
a.4
40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
b.5
32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
c.
28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
d.
25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;
e.
18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
f.6
32,00 t bei Anhängern mit vier Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
g.7
24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
h.8
18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.1bis Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.9
Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
Tonnen
a.
Einzelachsen 10,00
b.
angetriebene Einzelachsen 11,50
c.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m
1.
von Motorfahrzeugen 11,50
2.
von Anhängern 11,00
d.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m 16,00
e.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m 18,00
f.
Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Artikel 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird 19,00
g.
Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr 20,00
h.
Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1,30 m 21,00
i.
Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1,30 m und nicht mehr als 1,40 m 24,00
k.10
Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m 27,003 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4 Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 Prozent des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).11
5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6 Für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstaben b und c Ziffer 1 12,00 t.
7 Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Absatz 2 Buchstabe f 20,00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse nicht überschritten wird.
8 Die nach den Absätzen 2, 3, 6 und 7 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist.12
9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.13
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auch die verwendeten Begriffe passen nicht zur deutschen StVO.
Bernd
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Zitat
Original von Quecke
Könnte ich heulen wenn ich das sehe. Habe mal nen Bericht über Tschernobyl gesehen. Da standen auch die alten Fahrzeuge noch rum. Aber von der Strahlung total zerfressen.die Fahrzeuge, die ich so gesehen habe in verschiedenen Reportagen, waren eher von Menschenhand ausgeschlachtet. Da strahlt es jetzt überall in russland noch ein bisschen

Bernd