Beim Betrieb von historischen Mähdreschern der Typen Fortschritt E 512 und E 516 auf öffentlichen Straßen in Deutschland sind strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten. Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfAM) unterliegen diese Fahrzeuge besonderen Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Nachfolgend sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine legale Überführungs- oder Betriebsfahrt zusammengefasst:
1. Dokumente, Kennzeichnung und Fahrerlaubnis
- Betriebserlaubnis: Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) zulassungsfrei sind, wird kein amtliches Kennzeichen benötigt. Es muss jedoch die originale DDR-Betriebserlaubnis oder ein entsprechendes Gutachten nach § 21 StVZO im Original mitgeführt werden.
- Halterkennzeichnung: Auf der linken Fahrzeugseite müssen Name und Anschrift des Fahrzeughalters dauerhaft und deutlich lesbar angebracht sein.
- Geschwindigkeitsschilder: Am Heck des Fahrzeugs ist ein vorschriftsmäßiges 20-km/h-Schild anzubringen.
- Fahrerlaubnis: Zum Führen dieser Maschinen ist in Deutschland mindestens die Führerscheinklasse L erforderlich, da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unter 25 km/h liegt.
2. Transport des Schneidwerks
- Verbot des Frontanbaus: Das Befahren öffentlicher Straßen mit angebautem Schneidwerk ist grundsätzlich untersagt.
- Schneidwerkswagen: Das Schneidwerk muss auf dem dazugehörigen Transportanhänger hinter dem Mähdrescher mitgeführt werden.
- Gesamtlänge des Zuges: Bei der Mitführung des Schneidwerkswagens ist die Gesamtlänge des Zuges zu beachten. Überschreitet der Zug eine Länge von 18,00 Metern (was insbesondere beim E 516 je nach Schneidwerksbreite möglich ist), wird eine Ausnahmegenehmigung wegen Überlänge erforderlich.
3. Fahrzeugbreite und Genehmigungspflichten
Die gesetzliche Höchstgrenze für die Breite von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr beträgt grundsätzlich 2,55 Meter. Für landwirtschaftliche Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten Sonderregeln bis zu einer Breite von 3,00 Metern, darüber hinaus greift die Genehmigungspflicht.
- Fortschritt E 512: Dieses Modell hält die Transportbreite von 3,00 Metern (je nach verbauter Bereifung) in der Regel ein. Liegt die Breite unter oder exakt bei 3,00 Metern, ist die Fahrt ohne Sondergenehmigung zulässig.
- Fortschritt E 516: Aufgrund der Fahrzeugdimensionen liegt die Breite ab Werk bereits bei 3,00 Metern. Bei Verwendung breiterer Reifen wird diese Grenze schnell überschritten.
Bei einer Fahrzeugbreite von über 3,00 Metern sind zwingend erforderlich:
- Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die zuständige Landesbehörde.
- Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO (übermäßige Straßenbenutzung) von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, in der auch die genaue Fahrtroute festgelegt werden kann.
4. Absicherung und technische Auflagen
Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müssen bei jeder Fahrt folgende Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt sein:
- Absicherung der Front: Der Schrägförderkanal (die Aufnahme für das Schneidwerk) muss an der Vorderseite mit einer auffälligen, rot-weiß gestreiften Schutzvorrichtung (Schutzbalken) abgedeckt werden, um scharfe Kanten zu verdecken.
- Beleuchtung und Warnleuchten: Es muss mindestens eine gelbe Kennleuchte (Rundumleuchte) auf dem Fahrzeug montiert und während der Fahrt aktiviert sein, um den übrigen Verkehr zu warnen. Die reguläre Beleuchtungsanlage muss voll funktionsfähig sein.
- Begleitfahrzeug: Je nach behördlicher Auflage (insbesondere bei Überschreitung der 3,00-Meter-Grenze oder auf engen Streckenabschnitten) kann die Absicherung durch ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug mit gelber Rundumleuchte vorgeschrieben werden.