Bei der Zulassung und dem Betrieb von historischen oder ehemaligen Nutzfahrzeugen wie dem IFA W50 oder dem IFA L60 wird häufig eine Ablastung auf eine zulässige Gesamtmasse (zGM) von maximal 7.500 kg (7,5 Tonnen) vorgenommen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die erforderliche Fahrerlaubnis.
Welche Führerscheinklasse im Einzelfall benötigt wird, richtet sich maßgeblich nach dem Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis. Es wird zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden:
1. Fahrerlaubnis erteilt vor dem 01.01.1999 (Alte Klasse 3)
Wer im Besitz der alten Führerscheinklasse 3 ist (erteilt in der Bundesrepublik vor dem 01.01.1999 bzw. in der DDR vor dem 03.10.1990), genießt Bestandsschutz.
- Fahrberechtigung: Die Klasse 3 berechtigt ohne Weiteres zum Führen von Einzelfahrzeugen bis zu einer zGM von 7.500 kg. Ein auf 7,5 Tonnen abgelasteter W50 oder L60 darf damit gefahren werden.
- Umtausch in den EU-Kartenführerschein: Bei einem Umtausch des alten Dokumentes (grau, rosa oder DDR-Führerschein) werden standardmäßig die neuen Klassen C1 und C1E eingetragen.
- Gültigkeit: Für Inhaber der alten Klasse 3 gilt diese Berechtigung im privaten Bereich unbefristet. Es sind keine regelmäßigen ärztlichen Nachuntersuchungen erforderlich, um Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen zu führen.
2. Fahrerlaubnis erteilt ab dem 01.01.1999 (Neue EU-Klassen)
Für Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 01.01.1999 erworben haben, reicht die reguläre Pkw-Klasse B (beschränkt auf 3.500 kg zGM) für einen W50 oder L60 nicht mehr aus – selbst wenn das Fahrzeug abgelastet wurde.
- Erforderliche Klasse: Es wird mindestens die Klasse C1 benötigt. Diese umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg.
- Befristung und ärztliche Untersuchung: Hierbei ist eine wichtige Stichtagsregelung zu beachten. Alle seit dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse C1 werden nur noch für fünf Jahre befristet erteilt. Für jede Verlängerung um weitere fünf Jahre ist der Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliches und augenärztliches Gutachten) gesetzlich vorgeschrieben.
Sonderregelungen für den Anhängerbetrieb
Sobald ein Anhänger mitgeführt werden soll, greifen zusätzliche Gewichtsgrenzen, die sich nach den jeweiligen Klassen richten:
| Klasse C1 | Erlaubt nur das Mitführen von leichten Anhängern bis maximal 750 kg zGM. |
Klasse C1E (bzw. alte Klasse 3) | Erforderlich, wenn der Anhänger schwerer als 750 kg ist. Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination (Lkw + Anhänger) darf dabei 12.000 kg (12 Tonnen) nicht überschreiten. |
Hinweis zur Ablastung beim IFA L60: Während der IFA W50 (serienmäßig je nach Ausführung ca. 9,0 bis 10,2 Tonnen zGM) relativ häufig und ohne massive technische Einschränkungen auf 7,5 Tonnen abgelastet werden kann, ist dies beim schwereren IFA L60 (serienmäßig meist 12 Tonnen zGM) aufgrund des höheren Eigengewichts oft grenzwertig. Hier sollte vorab genau geprüft werden, wie viel nutzbare Restnutzlast nach Abzug des Leergewichts für den geplanten Einsatzzweck verbleibt.