Bei der Hauptuntersuchung von historischen Fahrzeugen mit H-Kennzeichen kommt es regelmäßig zu Fragen bezüglich der gesetzlichen Pflicht zur Abgasuntersuchung (AU). Maßgeblich für die Befreiung oder Pflicht zur AU ist laut § 29 StVZO ausschließlich das Datum der Erstzulassung (EZ) des Fahrzeugs, nicht das Konstruktionsjahr des verwendeten Motortyps.
Gesetzliche Stichtage für die AU-Befreiung
Die Pflicht zur regelmäßigen Abgasuntersuchung entfällt dauerhaft für Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor folgenden Stichtagen liegt:
| Ottomotoren (Benziner) | 01. Juli 1969 | Bis einschließlich 30. Juni 1969 |
| Dieselmotoren | 01. Januar 1977 | Bis einschließlich 31. Dezember 1976 |
| Zweitaktmotoren (weniger als 4 Räder / Krafträder) | 01. Januar 1989 | Bis einschließlich 31. Dezember 1988 |
Das bürokratische Paradoxon bei langjährigen Modellreihen
Da das Zulassungsrecht starr an das Datum der Erstzulassung des Fahrgestells geknüpft ist, ergibt sich bei Fahrzeugen mit langen Produktionszyklen und weitgehend unveränderter Motorentechnologie eine technische Inkonsistenz.
Ein prägnantes Beispiel hierfür bieten die DDR-Nutzfahrzeug-Klassiker IFA W50 und IFA L60:
- IFA W50 (EZ vor 1977): Ein Fahrzeug mit einer Erstzulassung aus den späten 1960er oder frühen 1970er Jahren ist dauerhaft von der AU befreit. Wird in dieses Fahrzeug ein neuerer Austauschmotor (z. B. aus dem Jahr 1989) eingebaut, bleibt der Status der AU-Befreiung aufgrund des frühen Erstzulassungsdatums des Lkw weiterhin bestehen.
- IFA W50 / L60 (EZ ab 1977): Ein baugleicher IFA W50 aus den 1980er Jahren oder ein IFA L60 mit Erstzulassung bis zum Ende der Produktionszeit 1990 verfügt über dieselbe beziehungsweise eine historisch vergleichbare Motorentechnik. Aufgrund der Erstzulassung nach dem Stichtag 01.01.1977 besteht hier jedoch eine gesetzliche AU-Pflicht.
Rechtlich wird das Fahrzeug somit stets als Gesamtheit über das Dokument der Erstzulassung bewertet. Die Identifikation des exakten Motorgussdatums oder des technischen Entwicklungsbeginns des Aggregats spielt bei der Festlegung der Untersuchungspflicht keine Rolle.
Prüfverfahren und Grenzwerte bei AU-Pflicht
Für Fahrzeuge, die nach den genannten Stichtagen zugelassen wurden und somit die AU absolvieren müssen, gelten bei der Prüfgesellschaft (TÜV, DEKRA, GTÜ etc.) die Grenzwerte der jeweiligen Epoche:
- Trübungsmessung (Opazitätsmessung): Bei historischen Dieselfahrzeugen wird der Rußausstoß unter freier Beschleunigung ermittelt.
- Zeitgenössische Toleranzen: Die Grenzwerte für Oldtimer sind im Vergleich zu modernen Fahrzeugen sehr weit gefasst. Ein technisch funktionstüchtiger, ordentlich eingestellter und warmgefahrener Motor erreicht diese historischen Vorgaben in der Praxis meist problemlos.
Hinweis zur Ausnahme: Fahrzeuge, die über ein rotes 07-Wechselkennzeichen bewegt werden, sind formal von der Pflicht zur periodischen Haupt- und Abgasuntersuchung befreit, müssen sich jedoch stets in einem verkehrssicheren und vorschriftsmäßigen Zustand befinden.