Ablastung zulassiges Gesamtgewicht seit 2025

  • Hallo in die Runde,


    Im Beitrag „Grüße von der Bergstraße/Hessen“

    Ging es auch ums Thema W50 Ablasten auf 7,49t.

    Da mich das demnächst auch wieder betreffen könnte, habe ich mal etwas recherchiert.

    Das Bundesamt für Logistik und Mobilität schreibt bezüglich der Maut folgendes.

    https://www.balm.bund.de/DE/Se…rtenLKWMaut/FAQ_Maut.html

    Zitat:

    Was ist die technisch zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs?

    Die technisch zulässige Gesamtmasse bezeichnet die vom Hersteller angegebene maximale Summe aus Leergewicht plus maximaler Zuladung eines Fahrzeugs.


    Sie entnehmen die maßgebliche technisch zulässige Gesamtmasse den Fahrzeugpapieren.

    Bei in- und ausländischen Fahrzeugen mit EU-harmonisierten Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I) finden Sie die Angaben unter
    Buchstabe F.1: Technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm. In der COC (Certificate of Conformity = EG-Übereinstimmungsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers ist die technisch zulässige Gesamtmasse unter Ziffer 16.1 eingetragen.


    Das Leergewicht eines Fahrzeugs ist für die Lkw-Maut ohne Bedeutung.

    Eine Ablastung, d.h. eine Reduzierung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs ohne technische Änderung, ist mautrechtlich irrelevant.


    Grund: Basierend auf den Regelungen des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315) bestimmt sich die Mautpflicht ab dem 1. Dezember 2023 nicht mehr länger nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs (eingetragen in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter F.2), sondern nach der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs (eingetragen unter F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I).“


    Zitat Ende


    Das heißt doch, meiner Meinung nach, nichts anderes, dass das Bundesamt bzw. der Staat eine Möglichkeit gefunden/geschaffen hat, Mehreinnahmen zugenerieren.

    Und man könnte sagen, dass das eine Reaktion darauf ist, das Fahrzeug für den Halter, bezüglich der Maut, durch eine Ablastung, besser zustellen.

    Wurde denn nicht die Mautpflicht auf Fahrzeuge ab über 3,5t erweitert?


    Weiterhin von der Maut befreit sind Fahrzeuge mit Oldtimerzulassung (gewichtsunabhängig), zumindest habe ich darüber noch nichts gehört.


    Dieses KFZ Sachverständigenbüro hat dazu auch was veröffentlicht:

    https://www.gutachten-paeperer…apiere-nach-%C2%A713-fzv/


    Zum Thema Führerschein.....

    Nach meinem Kenntnisstand ist diesbezüglich nicht die technisch zulässige Gesamtmasse nach F.1, sondern das zulässige Gesamtgewicht nach F.2. ausschlaggebend.

    (F.2 zulässiges Gesamtgewicht im Zulassungsstaat heißt, dass es im Ausland davon auch abweichen kann)

    https://www.kba.de/DE/Themen/Z…2013/ab19012013_node.html

    Ganz unten auf der Seite steht was dazu!


    Fazit:

    - Führerscheinrechtlich ist die Gewichtsangabe unter F.2 relevant!

    Und diese Ablastung ist immer noch möglich!

    (Ob das auch für Fahrten ins Ausland gilt?)

    - Die Angabe unter F.1 hat vorrangig was mit der Maut zutun, vllt. auch was mit der Steuer, habe aber diesbezüglich nicht geschaut.

    - Fahrzeuge mit Oldtimerzulassungen sollten zumindest hier in Deutschland von der Neuregelung nicht betroffen sein.


    Wie sich das Ganze außerhalb des Zulassungsstaates verhält wüsste ich auch gern.


    MfG