Informationen zum 07er Kennzeichen

  • Grundsätzlich besteht aus unserer Sicht im Ausland keine Anerkennungspflicht für deutsche 07er-Kennzeichen. Lediglich zwischen Deutschland und der Schweiz ist zum Juli 2021 eine Vereinbarung in Kraft getreten, wonach im jeweiligen Land „besonders zugelassene Fahrzeuge“ gegenseitig geduldet werden (VkBl. 2021 S. 738). Der Begriff „besonders zugelassene Fahrzeuge“ umfasst hierbei u.a. auch Fahrzeuge die mit 07er-Oldtimer-Kennzeichen versehen sind. Fahrten mit roten 07er-Oldtimer-Kennzeichen sind nunmehr im Rahmen des zulässigen Verwendungszwecks auch in der Schweiz möglich. Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2023, sofern nicht vorher eine unbefristete Vereinbarung erlassen wird.


    Nachdem inzwischen im Fahrzeugschein des 07er-Kennzeichens nach Anlage 10 a zu § 17 Abs. 2 S. 1 FZV (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/anlage_10a.html) – anders als früher – nur noch behördliche Eintragungen vorgenommen werden, ist das ursprüngliche Problem, dass das Fahrzeugscheinheft wegen der eigenen Eintragungen des Fahrzeughalters kein amtliches Dokument im Sinne des Wiener Straßenverkehrsübereinkommens von 1968 war, mittlerweile weggefallen.


    Die Anerkennungspflicht nach dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommen von 1968 gilt jedoch nur für zugelassene Fahrzeuge, welche über eine Zulassungsbescheinigung verfügen, die gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllt. So heißt es in Kapitel III Art. 35 Ziff. 1 lt. A des Wiener Straßenverkehrsübereinkommens:


    Um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen, muss im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete zugelassen sein; und der Führer des Kraftfahrzeugs (Art. 1 Bst. p) muss eine gültige Bescheinigung über diese Zulassung haben, die entweder von einer zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder ihres Teilgebiets oder im Namen der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser Vertragspartei oder ihrem Teilgebiet ermächtigt wurde.


    Das Wiener Straßenverkehrsübereinkommen von 1968 finden Sie unter https://www.admin.ch/opc/de/cl…ation/19680244/index.html.


    Auch die europarechtlichen Regelungen betreffen jeweils im entsprechenden Mitgliedsstaat zugelassene Fahrzeuge.


    Die Zuteilung eines 07er-Kennzeichens stellt aber gerade keine Zulassung dar. Vielmehr benötigen nach § 17 Abs.1 FZV Oldtimer, die ein 07er-Kennzeichen führen, für Fahrten zur Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen weder eine Betriebserlaubnis noch eine Zulassung, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__17.html. 07er-Kennzeichen werden Oldtimern zugeteilt, die nicht über eine Zulassung (und eventuell noch nicht einmal über eine Betriebserlaubnis) verfügen. Außerdem besitzen diese Fahrzeuge häufig auch keine gültige Hauptuntersuchung, die Voraussetzung für eine Zulassung wäre.


    Es handelt sich also regelmäßig um Fahrzeuge, die nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und die mit dem roten 07er-Kennzeichen ausnahmsweise trotz fehlender Zulassung Fahrten zu den in § 17 FZV genannten Zwecken durchführen dürfen, z.B. zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen. Diese Ausnahme gilt aufgrund der rein nationalen Geltung der FZV nur für das deutsche Hoheitsgebiet, nicht für das Ausland.


    Da also Fahrzeuge, denen ein 07er-Kennzeichen zugeteilt wurde, in Deutschland nicht zugelassen sind – und auch nicht über eine Zulassungsbescheinigung, sondern „nur“ über einen Fahrzeugschein verfügen – fallen sie nicht unter die Anerkennungsregelungen nach dem Wiener Straßenverkehrsübereinkommens von 1968 oder nach europarechtlichen Bestimmungen.


    Somit darf die Teilnahme am Straßenverkehr seitens der zuständigen ausländischen Behörden verweigert werden und es kann im Ausland mit einem 07er-Kennzeichen zur Einreiseverweigerung, zu hohen Strafen und auch zur Einziehung des Fahrzeugs kommen. Insoweit wurden uns in der Vergangenheit zumindest aus Frankreich, Skandinavien und den Benelux-Ländern wiederholt Probleme gemeldet. Zu Polen und Russland liegen uns insoweit keine Informationen vor.


    Insgesamt sollte daher von Fahrten mit dem 07er-Kennzeichen im Ausland abgesehen und stattdessen auf ein H-Kennzeichen bzw. das reguläre Kfz-Kennzeichen zurückgegriffen werden. Für die Teilnahme an angemeldeten Oldtimerveranstaltungen könnte zumindest versucht werden, von den zuständigen ausländischen Behörden – gegebenenfalls über den Veranstalter – eine Ausnahmegenehmigung nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Teilnahme an und die Anreise zu dieser Oldtimerveranstaltung zu erhalten. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahmegenehmigung wird jedoch regelmäßig nicht bestehen.

  • Versicherungsbedingungen für 07er Kennzeichen.


    Generell gilt der Versicherungsschutz für o.g. Fahrzeug gemäss A.1.4.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

    (AKB) innerhalb Europas.



    Hinsichtlich Fahrten ins Ausland sollte im Vorfeld Kontakt mit dem Zoll bzw. der Botschaft aufgenommen werden.
    Um zu klären, ob das Fahrzeug mit dem Roten Kennzeichen einfahren kann.

  • Hallo , gut es mal einer recherchiert hat . Kann also im schlimmsten Fall bei der Kaliningrad Tour zu ernsten Problemen führen mit dem 07er Kennzeichen . Die meisten sind zwar mit H Kennzeichen unterwegs , und da hatten wir diesen Sommer keinerlei Probleme , auch nicht bei der Registrierung der Fahrzeuge für die Maut in Polen . Was wäre die Alternative? Fahrzeug neu zulassen , oder gibt es eventuell noch eine andere Möglichkeit ? Grüße Thomas

  • Wenn es eine offizielle Einladung gibt und mit der Botschaft alles geklärt wird könnte es eventuell gehen?

    Alternative wäre sonst wie Du schon sagtest Neuzulassung in Deutschland.


    Vorher ist aber bei jeder Fahrt in das Ausland zusätzlich bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu klären, ob für das zu beteisende Land ein Schutz besteht und ob es eventuell Bedingungen dafür gibt, wie internationaler Führerschein usw..

  • Thema internationaler Führerschein. In Polen keine Probleme , da in der EU . Für Russland wird ein internationaler Führerschein empfohlen , kostet zwischen 15 und 20 Euro. Sollte man vielleicht machen , um Ärger aus dem Weg zu gehen . Bei meiner Versicherung würde es keine Probleme geben . Müsste dann jeder selbst abklären . Grüße Thomas

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Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen