Hier die 1.Antwort vom BAG zu meiner Anfrage betreffs Sonntagsfahrverbot und Mautpflicht von Oldimer-LKW:
Sehr geehrter Herr Stubenrauch,
Ihre E-Mail-Anfrage vom 2. Juni 2016 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt. Sie bitten um Auskunft, ob "Oldtimer-LKW über 12 t zGG" der Mautpflicht und dem Sonntagsfahrverbot unterliegen.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot richtet sich in Deutschland nach § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Unter die gesetzlich normierten Ausnahmen fallen LKW-Oldtimerfahrzeuge über 7,5 t oder LKW-Oldtimerfahrzeuge mit Anhänger nicht. Somit sind diese Fahrzeuge wie andere LKW's zu behandeln und fallen unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Allerdings befindet sich die Frage, inwieweit das Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch auf nichtgewerbliche Fahrten anwendbar ist, derzeit zwischen den zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder in Klärung. Die Verwendung eines LKW-Oldtimerfahrzeuges legt die Vermutung nahe, dass es zu nicht gewerblichen Zwecken verwendet wird. Sofern dies der Fall ist, vertritt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die Auffassung, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot auf solche Fahrten nicht anwendbar ist, so dass hier bei Kontrollen nicht mit einer Beanstandung gerechnet werden muss. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch für Kontrollen durch die Polizeien der Bundesländer gilt. Ich empfehle Ihnen daher, sofern zutreffend, sich gegebenenfalls vor Fahrtantritt bei den zuständigen Behörden der Länder, deren Gebiet befahren werden soll, über die dortige Rechtsauffassung zu informieren.
Die Frage nach der Mautpflichtigkeit des genannten Fahrzeuges wird in einem separaten Schreiben beantwortet.
Abschließend weise ich darauf hin, dass das BAG rechtsverbindliche Auskünfte in straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt.
Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Landesbehörde (Straßenverkehrsamt).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Carsten Hofmann
<img src="http://www.ifa-tours.de/board/file:///C:\Users\Stubi70\AppData\Local\Temp\msohtmlclip1\01\clip_image002.gif" alt="Referat 14 - Ordnungswidrigkeitenverfahren
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: noreply@bag.bund.de [mailto:noreply@bag.bund.de]
Gesendet: Donnerstag, 2. Juni 2016 08:09
An: Poststelle
Betreff: Kontakt-Email
Herr
Name : Thomas Stubenrauch
Straße: Am bahnhof 9
Ort: 09306 Erlau
Telefon: 017631703954
Email: tstubenrauch@t-online.de
Nachricht: Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte gern eine verbindliche Antwort ob Oldtimer-LKW über 12t zGGw, welche mit Oldtimerkennzeichen (Buchstabe "H" nach der Ziffernkombination) mautpflichtig sind oder nicht und wiefern diese unter das Sonntagsfahrverbot fallen.
Besten Dank für ihre Mühen im Voraus,
Thomas Stubenrauch