Sonntagsfahrverbot

  • mahlzeit Frank,


    normalerweise darfst du mit dem Kurzzeitkennzeichen nicht mal zum Treffen fahren...es wird häufig verkannt,für was diese Schilder eigentlich gedacht sind...das Thema hatten wir gerade gestern hier mit dem Besuch...Kurzzeitkennzeichen sind nur für eine Überführungsfahrt, Probefahrt oder Fahrt zum Zwecke des Verkaufes erlaubt...dabei darf auch keinerlei Ladung transportiert werden und schon garkein Anhänger hinten dran mit 'nem Auto drauf...


    es ist natürlich dir überlassen,ob du ein gutes Argument in der Tasche hast,wenn du nur mit dem Fahrzeug selber schon angehalten wirst...alles andere mit Anhänger usw. ist volles Risiko fahren,im wahrsten Sinne des Wortes...


    dann kommt hinzu,daß wenn du ein LKW-zugelassenes Fahrzeug bzw. einen KFZ-Brief mit der Eintragung "LKW" hast,du nicht am Sonntag mit dem Anhänger nach Hause fahren dürftest...da greift dann wieder das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhängern...es spielt dabei überhaupt keine Rolle,wieviel der "LKW" wiegt,denn es gilt auch für Hundefänger mit Anhängern z. Bsp. ...


    viele Grüße


    maffi


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    Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse :D ;)


    Wenn jeder an sich denkt, ist an alle gedacht...



  • Fahre seid 10 Jahren mit meinen Trabi mit Kurzzeit Nr. auf Treffen hin und zurück. Bin selbst angehalten wurden und keiner hat auch nur ein Wort dazu gesagt. Es steht ja auch in dem roten Fahrzeugschein nichts von einer Ortsangabe von wo nach wo gefahren werden soll. Dies muß aber bei Beantragung auf dem Formular angegeben werden.


    Ist es aber ein Wohnmobil in den Papieren, spielt der Hänger mit PKW drauf keine Rolle.

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  • hallo Frank,


    schau mal,das hier sagt Wikipedia auf die Schnelle dazu:


    Zitat:


    "Kurzzeitkennzeichen"


    „Kurzzeitkennzeichen“ sind für Fahrzeugüberführungen, Prüfungs- und Probefahrten vorgesehen. Rechtliche Basis für diese Kennzeichen ist § 16 FZV (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten). Genutzt werden dürfen diese Kennzeichen nur mit einem einzigen Fahrzeug, eine wechselnde Verwendung mit mehreren Fahrzeugen ist nicht zulässig. Als Besonderheit ist bei diesen Kennzeichen keine gültige Bescheinigung für eine bestandene AU (§ 47a StVZO) und HU (§ 29 StVZO) nötig. Auch von den Regelungen hinsichtlich der Umweltplakette sind diese Kennzeichen ausgenommen.


    Sie gelten für höchstens fünf Tage, der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr des Ablaufdatums stehen; danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Voraussetzung für die Erteilung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses nebst Meldebestätigung sowie eine gültige Versicherungsbescheinigung für fünf Tage. Bei vielen Versicherungen besteht die Möglichkeit, sich die Versicherungsprämien der Kurzzeitzulassung auf eine folgende „normale“ Anmeldung anrechnen zu lassen.


    Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirks und eine Nummer, die mit „03“ (seit 1. März 2007) oder „04“ beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau (und meist aus der alten Version der jeweiligen Zulassungsplakette abgeleitet), und das Kennzeichen hat kein Eurofeld am linken Rand (Verordnung, relevant sind Abschnitt 1 sowie 6 und 7). Das „Kurzzeitkennzeichen“ in seiner heutigen Form löste 1998 das rote „04“-Kennzeichen ab, das sich Privatleute von der Zulassungsstelle für maximal fünf Tage geben lassen konnten. Eine Rückgabe des Kurzzeitkennzeichens nach Ablauf ist nicht notwendig, weil es wegen des eingeprägten Datums nicht mehr gültig ist.


    Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt, und somit ist die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug, das sich im Ausland befindet, um dieses z. B. nach Deutschland zu überführen, nicht zulässig (verbotene Fernzulassung). Für Auslandsfahrten werden die nationalen Zulassungsdokumente durch die Teilnehmerstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Allerdings sind Kurzzeitkennzeichen und der entsprechende Fahrzeugschein genau genommen keine offiziellen Zulassungsdokumente, da damit eine Nutzung von Fahrzeugen außerhalb des Zulassungsverfahrens gestattet wird, die in dieser Form nicht unter das Straßenverkehrsübereinkommen fällt. Deshalb müssen Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht ohne Weiteres akzeptiert werden. Dennoch ist die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich:


    Anerkennungspflicht für EU-Mitgliedsstaaten
    Tolerieren der Kurzzeitkennzeichen durch einige Staaten


    Die Europäische Kommission hat in ihrer „Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden“, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Kraftfahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, wie z. B. den Händler- oder Kurzzeitkennzeichen, die Teilnahme am grenzüberschreitenden öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich zu gestatten ist. Sie hat im 4. Abschnitt ihrer Mitteilung die Voraussetzungen für die „Anerkennung“ derartiger Kennzeichen beschrieben. Das deutsche Kurzzeitkennzeichen erfüllt diese Voraussetzungen"...


    da steht schon alles wichtige in den ersten Sätzen ;)


    viele Grüße


    maffi


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    Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse :D ;)


    Wenn jeder an sich denkt, ist an alle gedacht...



  • Dann wolltest du ihn halt auf dem Treffen verkaufen und es hat nicht geklappt. Also musst du ja wieder heim fahren. Grins. Ist immer gefärlich sowas. Wenn du an einen Kommst der keinerlei Humor hat ist schnell Essig.

  • Na das Zauberwort ist in dem Fall:


    "ÜBERFÜHRUNGSFAHRT" - weil im Gesetzt nicht geregelt ist was das beinhaltet und auch nicht wie oft du damit fahren kannst. Wenn Du Auto von Punkt A zu Punkt B bewegen willst - ist das ne Überführung im Rahmen des normalen Straßenverkehrs. Das gleiche hast du ja auch wenn du mit dem Auto zur Abnahme bei der DEKRA willst, da kann dir auch keiner verbieten dann mit dem Ding wieder nach Hause zu fahren.


    Ich denke, bei den ganzen Zulassungsfragen, sind auch die wenigsten Behördenmitarbeiter wirklich so richtig Sattelfest. Klar, wer will auch alle Gesetze immer im Kopf haben.


    So lange man sich vernünftig Verhält und freundlich ist sollte es auch bei einer Kontrolle keine Probleme geben.


  • Ach herje, dann war ich ja mit meinem Ford Transit jahrelang Sonntags schwarz unterwegs, bin viel mit Hänger Sonntags gefahren. Auch nach Bremen hoch n Auto holen, auf dem Trailer usw. Naja Glück gehabt...

  • Zitat

    sind auch die wenigsten Behördenmitarbeiter wirklich so richtig Sattelfest.


    Ja das stimmt auch, aber Dank moderner Technik hat man heute fast alles schnell auf Abruf. Dieses Forum hier z.B. könnte ich auch aus dem Funkwagen heraus ansteuern....


    Bei dem Kurzzeitkennzeichen ist es jedoch aus meiner Sicht kein Problem. Warum sollte man ein Fahrzeug nicht zu einem Treffen oder Ausstellung "überführen" und anschließend wieder nach Hause? Dazu ist es doch da, ich kenne da auch nichts gegenteiliges? Das Wort "Überführung" kann man ja gern mal im Lexikon nachschlagen, mein Wörterbuch sagt dazu: "Transport von jmdm. oder etwas von einem Ort zu einem anderen Ort die Überführung eines Patienten/eines Toten" Ich kenne keinen Kollegen, der je nach dem Zweck einer Fahrt bei einem Kurzeitkennzeichen gefragt hätte, da kaum eine Antwort denkbar wäre, welche die Fahrt illegal werden ließe, egal wie spitzfindig man das auslegt.


    Und beim Sonntagsfahrverbot mußt Du entweder eine Ausnahmegenehmigung haben oder das Fzg. ist zulassungsrechtlich kein LKW (WoMo oder So-Kfz), oder Du fährst den 7,49t ohne Hänger.... Trabbi auf die Ladefläche....



    Wobei das beim abgelasteten L60 dann mit den 7,49t ZGG vielleicht knapp wird..... aber Überladung und deren Preise etc. hatten wir in einem anderen Thread schon erläutert....


    Hier mal ein Link zum Tatbestandkatalog


    Hier findet sich kein Tatbestand, der heißt: Sie nutzten das Kurzzeitkennzeichen zu einer anderen als im Gesetz genannten Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt. Und alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt, soweit man nicht in Rechte dritter eingreift, das nennt sich "Freiheitsvermutung" und leitet sich aus Art. 2 (1) des Grundgesetz ab.


    @T601K:

    Zitat

    wenn dich die grünen anhalten


    Sind "Die Grünen" jetzt bei Euch nicht alle "Blau", ich meine natürlich die Uniform, nicht den Zustand? :tongue: Oder kontrollieren bei Euch jetzt die Öko´s? Das die Dir Deine Spaßfahrten verbieten wollen ist bei denen ja "Parteiprogramm"

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Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen