Waldhesse sein Projekt TLF

  • Guten Tag,


    der Dicke bekommt nächste Woche einen Ölwechsel (15W40) und neue Bremsflüssigkeit (DOT4). Kühlwassersystem wollen wir auch mal durchspülen.


    Die Vorderachse macht mir allerdings etwas sorgen.... ist nun leicht Ölfeucht. Was meint ihr dazu?


    Bild 1u2 VA rechts; das 3. Bild VA links (trocken).



    Habe noch die komplette Feuerwehrausstattung zu verkaufen (Tank, Pumpe, etc.) und Suche Ballonreifen inkl. Felgen

  • tach
    das öl ist nicht das problem ,über den riss von oben nach unten(zweites bild vorderachse) würde ich mir mehr sorgen machen.der ist nicht original.und wie s aussieht wurde der auch schon mal geschweißt in der mitte.

    Links stehen Bäume,Rechts stehen Bäume und mittendrin sind IFA Träume!

  • Riss = Schatten


    Die Öle des Motors, Vorgelege und Getriebe sind schonmal gewechselt.... das hat ganz schön gedauert....



    Jetzt ist alles frisch von unserem Öl-Sponsor Liqui Moly :-)

  • Zitat

    §72 StVZO
    (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.


    Die vielen Übergangsregelungen hatten dazu geführt, das der §72 sehr lang wurde. Nun muss man sich also eine oder mehrere "alte StVZO" hinlegen um nachsehen zu können was galt. Ich fasse es mal eben zusammen:


    1. Unterfahrschutz aller Art, Seite und Hinten:
    zu: § 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
    gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    zu §32b(hinterer Unterfahrschutz)
    gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    zu 32b(vorderer Unterfahrschutz)
    gilt nicht für Fahrzeuge, die vor 1. Januar 2003 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    Strittig wird es oft bei der Frage ob ein nachträglich, freiwillig montierter Unterfahrschutz den Vorschriften entsprechen muss. Hier meine ich Nein. Die Teile müssen den allgemeinen Anforderungen aus §30 STVZO genügen. Insbesondere wenn Staukästen montiert werden, müssen diese keine Prüfung /Zulassung /Begutachtung als Unterfahrschutz haben.


    Neuere Fahrzeuge:
    Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
    Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren/vorderen Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.


    2.Gurte
    PKW:
    Pflicht ab 01.01.1974 verstoß war bis 01.01.1984 straffrei
    Nachrüstpflicht für alle PKW nach EZ: 01.04.1970


    LKW
    Pflicht ab 01.01.1992, keine Nachrüstregelung, alles ab EZ 01/92 muss mit Gurt ausgerüstet sein.


    Oft ergibt sich die Frage, was ist wenn mein Fahrzeug mit Gurten nachgerüstet wurde? Muss ich den anlegen?


    In §21a STVO heißt es: "(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein."
    Das veranlasst uns zu der Frage, wann und für wen ist der Gurt vorgeschrieben? Und warum steht das Wort "Vorgeschrieben" überhaupt dort?
    Es hätte doch gereicht zu schreiben: (1) Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. oder es hätte dort vorhandene oder vorgeschriebene stehen können Vorgeschrieben bezieht sich in diesem Fall auf die für das Fahrzeug geltende Ausrüstungsvorschrift.
    Einige Kollegen teilen aber dennoch Strafzettel aus, sie unterliegen dem Irrtum das sich die Vorschrift den Gurt anzulegen davon abhängt ob "werksmäßig" Gurte eingebaut waren, das war aber bei vielen Herstellern schon vor der Ausrüstungspflicht der Fall. Oft wird die Auffassung vertreten, eine Nachrüstung lässt die Gurtpflicht aufleben. Das stimmt nicht, man sollte in so einem Fall nicht vor Ort bezahlen, sondern einen Bußgeldbescheid verlangen und sich notfalls mit einem Anwalt wehren. Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung, handelt es sich bei freiwillig nachgerüsteten Gurten gerade nicht um „vorgeschriebene“ Sicherheitsgurte.


    Einzig für Kinder besteht eine entsprechende auf die Personeneigenschaft bezogene Vorschrift:

    Zitat


    §21 StVO
    (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der durch Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/20/EG (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1


    (1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.


    Kinder bis 3 Jahren dürfen in Fahrzeugen ohne Gurt nicht befördert werden. Fahrzeuge ohne Gurt ist so zu verstehen, das Kinder unter 3 nur in Fahrzeugen zu befördern sind für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind.


    Kinder unter 12. und unter 1,5m sind selbst dann nicht korrekt gesichert, wenn ich sie mit einem nachgerüsteten Gurt anschnalle.
    §21(1a) schreibt nämlich Rückhalteeinrichtungen gemäß RiLi .... EWG vor. Diese wieder verlangt neben dem "Kindersitz" nach entsprechend vom Hersteller zertifizierten Gurtbefestigungspunkten für diese Rückhalteeinrichtungen im Fahrzeug.
    Ein nachgerüsteter Gurt z.B. auch auf dem Rücksitz, hat aber einen selbst konstruierten Haltepunkt, der "nur" nach mit Ingenieurtechnischem Sachverstand betrachtet geeignet erscheint ist die entsprechenden Kräfte aufzunehmen. Auch wenn die Gurte an Punkten des Herstellers angebaut wurden, entsprechen diese wohl bei den meisten Oldtimern nicht der EWG-RiLi Fassung von 1991/2003.
    Die Kinder sitzen auch angeschnallt nicht korrekt gesichert auf der Rückbank, was sie soweit über 3 ja dürfen...


    Das freiwillige Nachrüsten eines Sicherheitsgurtes führt also nicht zum "aufleben" einer strafbewehrten Gurtpflicht, weil er damit weder zum vorgeschriebenem- noch mangels EG-Haltepunkten -zum vorschriftsmäßigen Gurt wird. Es ist eben ein "SoDa-Gurt". Die "Strafe" besteht ggf. darin, dass man auch bei einem unverschuldetem Unfall auf einem Teil seines "Verletzungsschadens" sitzen bleibt, weil man vorhandene Schutzeinrichtungen nicht benutzt hat. Dieser SoDa Gurt muss auch nicht vom Tüv eingetragen oder geprüft werden um dort verwendet zu werden -da er schlicht als für den Prüfer nicht vorhanden gilt.


    Tipp:
    Soweit Gurte – wenn auch freiwillig – nachgerüstet wurden, ist aber in jedem Falle anzuraten, diese auch anzulegen. Dies gilt weniger wegen der möglichen Ordnungswidrigkeit, sondern vielmehr wegen sonst drohender versicherungsrechtlicher Probleme. Werden vorhandene Sicherheitsgurte nicht angelegt, muss man sich im Falle eines Unfalls nämlich den Vorwurf eines Mitverschuldens gefallen lassen: schließlich sind vorhandene Schutzeinrichtungen, die unfallbedingte Verletzungen hätten mindern können, nicht genutzt worden. Dies hätte zur Folge, dass Ersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung bei einer Verletzung nur anteilig durchsetzbar ist."

Dein IFA Projekt

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