IFA G5 ablasten????

  • An meinem TÜV´er liegt das nicht. Der wäre da mit gegangen. Die Zulassungsstelle verlangt das so. Angeblich dürfen nur noch Gemeinden diese Bezeichnung drin stehen haben. Ich hatte mal einen S4000-1 LF16. Der wurde auch umgeschlüsselt als geschlossener Kasten. Hatte aber den Zusatz ´´äußere Erscheinung Löschfahrzeug´´ drin stehen. Für mich ist das auch nicht logisch. Es ist ja nicht nur die äußere Erscheinung. Sondern es sind ja nach wie vor Löschfahrzeuge. Schon allein von der originalen Typ Bezeichnung, z.B. W50 LA TLF. Das steht ja so drin im Fahrzeugschein.

  • Hallo,
    das So Kfz Löschf. darf nur dann drin stehen wenn du das Fahrzeug auf 07 zulässt und als zusätzliches hier in Thüringen, man bräuchte alle 3 Jahre eine Sondergenehmigung vom Landesverwaltungsamt.


    Da ich mein LF damals aber unbedingt mit dem H zulassen wollte wurde meiner auch in LKW geschl. Kasten umgeschlüsselt. Aber dazu hatte ich vor 2 Jahren schonmal einen Thread eröffnet!

    VERKAUFE: ADK 70 Kranaufbau in Einzelteilen

  • Die Diskussion gibts auch in anderen Foren (also nicht, ob ein G5 abgelastet weren kann, sondern die Löschfahrzeugzulassung). Ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In einigen müssen sogar zwingend die Blaulichter usw. demontiert werden, auch wenn damit das historische Aussehen zerstört wird. Da reicht auch kein Abdecken der Blaulichter.
    Als So.KFZ Werkstattwagen oder Bautruppfahrzeug oder Wohnmobil (oder eben LKW geschlossener Kasten) kann man die ehem. Löschfahrzeuge dann zulassen.
    Und aus einem G5 einen PKW zu machen, kann auch schwer werden. Als ich meinen Bus zugelassen habe (5t ZGG abgelastet auf 3,5t) wurde mir gesagt, ein PKW könnte er nicht werden, dafür sei er zu laut. Als PKW wäre er sowieso zu teuer geworden, daher hab ich nicht weiter nachgefragt. Falls sich der Prüfer nicht geirrt hat, denke ich dass so ein G5 auch nicht leiser ist.
    Bei der Zulassung als So.KFZ Wohnmobil muss man auch aufpassen. Es gibt ein Zusatzpapier für die Beamten, dass ehemalige LKWs die nicht innerhalb der ersten 10 Jahre zum Womo geworden sind, kein H-Kennzeichen mehr kriegen dürfen.

  • Laut DEKRA in Schwerin darf in MV eine Privatperson keine Feuerwehr besitzen. Punkt.
    Daher ist auf LKW geschlossener Kasten umzuschlüsseln. Auch Punkt.


    Gruß Norbert


    P.S. Und was die leidige Ablastungsdebatte angeht: Einfach den großen Führerschein machen. Ganz einfach....

  • Das legt aber nicht die Dekra fest, sondern Bund und Land. Punkt. Die Tante in der Zulassungsstelle hat tatsächlich sogar zu mir gesagt ich könne doch nicht einfach mit Schläuchen durch die Gegend fahren. Geht´s noch? Ich kann doch Schläuche durch die Gegend fahren so viele ich will. Oder fallen die unter Gefahrgut? Oder gar unter´s Sprengstoffgesetz? Und wie machen das Werkfeuerwehren? Das würde mich in der Tat interessieren. Die laufen auch bei privaten Unternehmen als So KFZ Löschfahrzeug. Und bei der Ablastungsdebatte ging es nicht um den Führerschein. Sondern um das Sonntagsfahrverbot. Punkt

  • Was mich bei der Debatte hier ein wenig stutzig macht, ist der Umstand, daß @ claudiundmattes im Eingangstext von ´nem G5 Tankwagen schreibt und der Lars mit dem durchaus interessanten Zulassungswirrwarr von Feuerwehrautos antwortet.


    Der G5 Tanker ist der hier: http://commons.wikimedia.org/w…%28Minol%29_W50_Plane.jpg


    und der G5 TLF 15 ist der hier: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Tlf_15_g5.jpg


    ... nun sollte mal @ claudiundmattes ´n bissl Licht ins dunkle bringen um welches Fahrzeug es sich nun handelt.


    Wie hier nun hinreichend erklärt wurde geht ´n Ablasten des G5 nicht. Fazit:


    a.) den 2er Führerschein machen oder


    b.) dem Lars noch mehr Zulassungstips aus´m Kreuz leiern, damit man die Dame vom Amt so richtig schwindelig quatschen kann. oder


    c.) einfach die momentanen Gegebenheiten hinnehmen und den Kübel richtig mit H zulassen und für die WE -Ausflüge ´n paar Mark in eine Sondergenehmigung stecken. .... wenn die so um die 100 € p.a. kostet macht das bei 25 bis 30 l/ 100 km das Kraut auch nicht fett.


    Was mir der Lars jetzt noch erklären muß, selbst wenn das LF oder TLF nun im Fahrzeugschein kein LKW mehr ist, so hat er aber ´n ZGG über 7,5 t und dürfte also auch nur mit dem 2er Führerschein bewegt werden. Oder steh ich da jetzt auf´m ( Feuerwehr- ) Schlauch?

    Wir, die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, versuchen für die Undankbaren das Unmögliche zu vollbringen! Wir haben so viel mit so wenig, so lange versucht, daß wir jetzt qualifiziert genug sind fast alles mit nichts zu bewerkstelligen!

  • Zitat

    Was mir der Lars jetzt noch erklären muß, selbst wenn das LF oder TLF nun im Fahrzeugschein kein LKW mehr ist, so hat er aber ´n ZGG über 7,5 t und dürfte also auch nur mit dem 2er Führerschein bewegt werden. Oder steh ich da jetzt auf´m ( Feuerwehr- ) Schlauch?


    Führerschein der Klasse C ist notwendig. Die Fahrerlaubnisverordnung spricht ja auch nicht von "LKW Führerschein", sondern von :
    "C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)"
    d.h. es ist im Führerscheinrecht egal welcher Klasse das Fahrzeuge im Sinne der FZV/ StVZO/ Eu-RiLi zugeordnet ist. Es geht um Sitzplätze, ZGM und ggf. ob ein Anhänger mit zulässigem ZZG mitgeführt wird.
    Ich habe "Tankwagen" in Sinne von Tanklöschfahrzeug verstanden. Sofern es sich um einen Wasser oder Sprittankwagen handelt.... ist die Frage ob die Fahrzeuge noch für diesen Zweck genutzt werden können -oder eben nicht mehr. Dieses "Nichtnutzen" kann der Halter einfach erklären und die Behörde kann eine Plombe zur Überwachung dran machen.... Gerade bei der Oldtimerzulassung eines Tankers würde ich da die Möglichkeit sehen diese Fzg. der Klasse M zuzuordnen. Denn die Zulassung mit "H" schließt den gewerblichen Transport von Sprit aus......und auch sonst muss ein Tanker mit Zulassung als solcher einige Vorschriften mehr erfüllen... Wenn man aber einem solchen Modell die abwegige Bezeichnung "N" mit der Beschreibung "LKW geschlossener Kasten" verpassen kann -warum denn nicht die passendere M1 mit Aufbauart "sonstige"? Am ZGM kann es nicht liegen -da gibts bei M kein Grenze.


    Zum Verständnis die Bezeichnung LKW-Führerschein oder auch Fahrzeuge ab einer bestimmten Größe oder aufgrund des Aussehens als "LKW" zu bezeichnen steht bei der Betrachtung oft im Weg.
    Die EU RiLi definiert zum einen Fahrzeugklassen -die sie nach Art der Verwendung des KFZ klassifiziert. Das LF oder auch TLF war nie ein LKW im Sinne der RiLi sondern ein "NKW" = Nutzkraftfahrzeug, dessen Nutzen es ist Löschmittel und Löschgeräte zu transportieren. Auch der LKW ist ein "NKW" aber eben einer für die Beförderung von Gütern, der Begriff LKW hat sich eben so für bestimmte Fahrzeuge verallgemeinert wie "Tempo" als synonym für Papiertaschentuch steht.


    Es kann ein Fahrzeug der Klasse M zugeordnet werden -wenn es vorwiegend zum Transport von Personen bestimmt wird. Das gleiche Fahrzeug kann aber auch der Klasse N zugeordnet werden. Die Verwendungsart legt also der Halter durch seine Nutzung fest. Die sogenannten "Kleintransporter" T4 / Vito etc. sind solche Fahrzeuge bei denen die Zuordnung besonders schwierig ist und von Fall zu Fall je nach Willen des Halters anders ausfällt, so gibt es ja auch spezielle gebaute Fahrzeuge die äußerlich wie ein PKW aussehen -in der Zulassung aber zur Klasse "N" zählen weil sie dem Gütertransport dienen also LKW sind. (z.B. VW Golf bei der Post, oder die Pannenhilfefahrzeuge des ADAC). Andererseits, kann doch auch ein Nutzfahrzeug von seinem Nutzfahrzeugstaus wegkommen, wenn es z.B. nur noch äußerlich dem Original entspricht -eben die Oldtimervorrausetzungen nach 23 StVZO erfüllt -aber den "Nutzen" nicht mehr erfüllen kann und auch nicht soll (Pumpe defekt, Tank defekt), jetzt muss der Halter also den Zweck definieren. Zweck ist nun nicht mehr NKW also die Verwendung als Löschfahrzeug,, Tankfahrzeug sondern die Optik und die Pflege des KFZ-Kulturgutes als Oldtimer und in dieser Rolle mit nicht mehr als 8 Personen + Fahrer von A nach B zu kommen. Also Nutzung als Personenkraftwagen -auch wenn wir- wie beim Begriff LKW eine anderes Fzg vor Augen haben. Die Logik ist, wenn ein PKW aufgrund seiner Nutzung NKW (LKW) sein kann... kann auch ein NKW zum PKW werden.
    Dieses Wirrwarr führt dazu das bestimmte Fahrzeug unerwartet unter das Sonntagsfahrverbot fallen: Der Klassiker die als LKW zugelassenen Kleintransporter. Wer aber nun meint die Kuh vom Eis zu bekommen indem der Kleintransporter zum PKW umgeschlüsselt wird, Anhänger dran und ab dafür mit gewerblichem Gütertransport ... der Irrt, sowohl das Finanzamt als auch die Verkehrsbehörden stellen auf die vorgefundene Art der Nutzung ab. Heißt die Finanzämter fühlen sich nicht an die Eintragung in der Zulassung gebunden und auch die Straßenverkehrsbehörden verfolgen PKW-Fahrer sofern das Gespann als "NKW-Gespann" erkannt wird. (Sitze raus, Handelsware auf der Ladefläche und im Anhänger...)Gesetzgebung ist z.T. unklar und die Handlungsanweisungen in den Bundesländern für die Exekutive sind da äußerst unterschiedlich und für kein Gericht bindend.


    Zitat

    einfach die momentanen Gegebenheiten hinnehmen


    Aus vielfacher Erfahrung weiß ich auch die Behörden haben keine 100%ige Trefferquote, die liegt meiner Erfahrung nach bei unter 70%. Sonst wären Verwaltungsgerichte doch überflüssig bzw. hätten nichts zu tun. Also hinnehmen würde ich das nicht unbedingt.


    Zitat


    Laut DEKRA in Schwerin darf in MV eine Privatperson keine Feuerwehr besitzen. Punkt.
    Daher ist auf LKW geschlossener Kasten umzuschlüsseln. Auch Punkt.


    Wenn man aber die DEKRA nach der Begründung fragt und wo das genau gesetzlich oder EU-RiLi mäßig steht... Kommen da außer einem "sagt das Verkehrsamt Punkt." auch keine substantierten Auskünfte. Warum sollten Privatpersonen keine Feuerwehren besitzen dürfen? Auf die Rechtsgrundlage wäre ich neugierig? Und warum sollte dann nicht auch auf Klasse M1G und "sonstige" als Aufbauart umschlüsselbar sein? Vermutliche Begründung:
    "Weil das in meinem PC nicht vorgesehen ist, das kann ich hier im Programm nicht eintragen"
    Steuerlich macht das keinen Cent, am Führerschein nix. Nur das Amt kann keine Gebühr für eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot verlangen.


    Ich würde mich mal nach einem motivierten Anwalt umsehen... der das mal gerichtlich abklären lässt. Nur weil das Amt einen TLF zum LKW erklärt oder erklärt haben will muss das nicht stimmen. Mein Bauamt meinte auch erst: Kein Bauland... mit dem richtigen Anwalt kam dann auch bei der Behörde die Einsicht! Vielleicht mal in den Oldtimerfachgazetten nach einem Anwalt inserieren? ggf. kann man ja -soweit man beim ADAC-Mitglied ist, die Sache mit denen angehen...

  • Hallo,
    passt zwar glaub ich nur bedingt hier her, aber ich hatte mal einen alten Transit, original als Fensterbus mit Sitzbänken. BJ 91, 2,5Liter Diesel, Steuern und Versicherung aollten damals utopisch hoch sein. Habe den dann als LKW zugelassen, Bedingungen waren, Sitze hinten raus, Scheiben verdunkeln mit Folie (andere Bundesländer wollen wohl mitunter auch zugeschweißt), Gurtpunkte zuschweißen und Trennwand mindestens halb hoch hinter dem Fahresitz.
    Dann wars kein Problem mit der Umschlüsselung, die Kosten danach waren dann erheblich angenehmer:-)


    Gruß Christian

  • Maximus, Beifall, ich denke auch so, ich werfe noch was ein, wie sieht es mit dem Sonntagsfahrverbot mit Anhänger bei einem Oldtimer aus ? Bei mir S4000 Z mit Oldtimer Tieflader (mit oder ohne Ladung) oder muß ich immer unbeladen fahren ?


    Grüße
    Ich hab mir schon Notizen gemacht und werde sie auch mit anwenden. Daaaaaanke

Zulassung und Anmeldung

Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen