Naja, es steht schon drin, aber nicht so direkt.
§ 57a StVZO Fahrtschreiber und Kontrollgerät.
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
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und da liegt der Hase im Pfeffer...wenn der Wortlaut genauso stimmt unter Punkt 1, dann weiß jeder, weshalb die Fahrzeuge oftmals auf 7,49t abgelastet werden und nicht auf 7,5t...es ist wie immer in der deutschen Bürokratie - die kleinsten Wörter haben die größte Wirkung, wie z.Bsp. "bis" "zu" "über" einschließlich" "von" usw. ...dann kommt das richtige Deuten der Paragraphen hinzu und schon ist das Chaos perfekt 
@ crazy - aber erst einmal ist es grundsätzlich ein Kraftfahrzeug von 7,5t und ein Womo ist nicht zur Personenbeförderung gedacht...weil, dann wäre es nämlich ein als Bus oder Transporter zugelassenes Fahrzeug
das sind so diese Wortspielereien deren genaue Bedeutung bzw. Definition hinterfragt werden müßten...auch dafür gibt's garantiert eine Erläuterung in der StVZO...
viele Grüße
maffi