Für das Führen der Lastkraftwagen IFA W50 und IFA L60 ist das zulässige Gesamtgewicht (zGM) des jeweiligen Fahrzeugs die entscheidende rechtliche Größe. Da beide Modelle im fahrbereiten Zustand als mittelschwere bis schwere Lkw eingestuft sind, gelten je nach Ausführung und Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis unterschiedliche Regelungen.
1. Technische Grundlagen (Gewichte)
- IFA W50: Je nach Ausführung (z. B. Allradvariante LA, Kipper oder Pritschenfahrzeug) liegt das zulässige Gesamtgewicht in der Regel zwischen 9,8 Tonnen und 10,2 Tonnen.
- IFA L60: Das zulässige Gesamtgewicht beträgt standardmäßig 12,3 Tonnen (bei einigen Sonderausführungen bis zu 12,4 Tonnen).
Da beide Fahrzeuge die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen im Serienzustand überschreiten, fallen sie fahrerlaubnisrechtlich in die Kategorie der schweren Lkw.
2. Regelung nach neuem EU-Führerscheinrecht (ab 1999)
Wer die Fahrerlaubnis nach dem 1. Januar 1999 erworben hat, benötigt für die Standardausführungen zwingend die schweren Lkw-Klassen. Die Klasse C1 (bis 7,5 Tonnen) ist hierfür nicht ausreichend.
- Klasse C (Standard): Berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zGM von mehr als 3,5 Tonnen ohne Begrenzung nach oben. Diese Klasse ist für den W50 und den L60 im Solobetrieb erforderlich.
- Klasse CE (mit Anhänger): Erforderlich, wenn hinter dem W50 oder L60 ein Anhänger mit mehr als 750 kg zGM mitgeführt werden soll.
- Sonderfall Klasse C1 / C1E: Soll ein IFA W50 mit der Führerscheinklasse C1 (Lkw bis 7,5 Tonnen) gefahren werden, muss das Fahrzeug zuvor technisch auf unter 7,5 Tonnen zGM abgelastet werden. Dies schränkt jedoch die verbleibende Nutzlast massiv ein. Für den schwereren IFA L60 ist eine Ablastung auf unter 7,5 Tonnen aufgrund des hohen Eigengewichts technisch in der Regel nicht realisierbar.
3. Regelung nach altem Führerscheinrecht (vor 1999)
Beim Besitz älterer Führerscheine greift der gesetzliche Besitzstandsschutz. Die Einstufung unterscheidet sich zwischen den Dokumenten aus der Bundesrepublik (BRD) und der ehemaligen DDR.
Alter BRD-Führerschein (Klasse 3)
- Im Serienzustand: Die alte Klasse 3 berechtigt nur zum Führen von Lkw bis maximal 7,5 Tonnen zGM. W50 und L60 dürfen damit im Originalzustand nicht gefahren werden.
- Mit Ablastung: Wenn ein IFA W50 auf maximal 7,5 Tonnen zGM abgelastet wurde, darf er mit der alten Klasse 3 (bzw. dem umgetauschten EU-Führerschein mit den Klassen B, BE, C1, C1E) gefahren werden.
Alter BRD-Führerschein (Klasse 2)
- Die alte Klasse 2 entspricht der heutigen Klasse C/CE. Damit dürfen sowohl der W50 als auch der L60 uneingeschränkt im Solobetrieb und mit Anhänger gefahren werden. (Hinweis: Ab dem 50. Lebensjahr ist für den Erhalt dieser Fahrberechtigung eine regelmäßige ärztliche Untersuchung erforderlich).
Ehemalige DDR-Führerscheine
Im Einigungsvertrag wurde der Besitzstand der DDR-Fahrberechtigungen geregelt. Bei einem Umtausch in die aktuelle EU-Fahrerlaubnis gelten folgende Entsprechungen:
- DDR-Klasse C: Entspricht der heutigen Klasse C (schwere Lkw über 7,5 Tonnen). Berechtigt somit zum Führen von W50 und L60 im Solobetrieb.
- DDR-Klasse E: In Kombination mit der Klasse C berechtigt diese zum Führen von Lastzügen (heutige Klasse CE).
4. Zusammenfassung im Überblick
| IFA W50 (Original) | ca. 9,8 t – 10,2 t | C (Solo) / CE (Zug) | 2 | C (Solo) / E (Zug) |
| IFA W50 (Ablastung) | unter 7,5 t | C1 (Solo) / C1E (Zug) | 3 | C oder geringer |
| IFA L60 | ca. 12,3 t | C (Solo) / CE (Zug) | 2 | C (Solo) / E (Zug) |