Das mit der VerWindungen ist keine Doktrin, sondern physikalische Gesetze.
Beiträge von Renato
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Bei einem Auffahrunfall ist der Koffer gleich Schrott. Wenn der Koffer direkt auf den Rahmen geschraubt wird reisst der Koffer, bei unwegsamen Gelände, da er die Verwindung des Rahmens nicht ausgleichen kann oder das Fahrzeug bleibt bei Unebenheiten steif und büßt Traktion ein. Für GeländeFahrten nicht geeignet.
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Das ist natürlich ärgerlich, zu Mal auch nicht ganz billig.
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Kinder sind putzig!
Aber jetzt erwarten wir auch ein Fahrvideo, als Beweis dass es doch nicht nur ein Standmodell ist

Das mache ich bei Gelegenheit, wenn ich wieder ran darf ans Modell. Außerdem gibt es noch Wünsche,
was noch am Lkw dran sein muss.

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Es gilt doch der Passus, An- und Umbauten, die der Verkehrssicherheit dienen, also liegt es an der Auslegung,

Viel Erfolg!
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Wie ist das bei ET110 schleift da nichts?
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Bei -60 ET steht dascRad dann aber weit raus?
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Was mich irritiert ist die Einpresstiefe bei Olaf mit ET110, dachte die W50 Felge hat ET90? In ET110 gibt es ja einige Anbieter:
11,75x22,5 ET110 8-Loch Kronprinz
11.75x22.5 ET110 8-Loch JANTSA
Darf man die auf dem IFA LKW W50 fahren?
Was ist das bei Tom0815 ET -60 ? Was ist das, negatives Maß??
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Hier mal der Wortlaut aus der StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.