Fahrräder transportieren

  • Hallo zusammen,


    wir stehen vor dem Problem, wie transportieren wir 4 Fahrräder am W50.


    Variante a: einen Träger vorne an den Aufnahmepunkten für den Anbaukran, was sagt die Rennleitung dazu


    Variante b: hinterm Koffer, nur wie gestalten dass der Einstieg nicht blockiert wird?


    Wie habt Ihr es bei euch gelöst?


    Vielen Dank im Voraus, Frank


    P.S. W50 kurze Radstand, LAK II direkt hinterm Führerhaus.

  • Geht.... Aber musste ordentlich machen.... Und Ich hatte schon zwei kontrollen...habe aber eine originale ahk an der abschleppöse montiert und einen original Fahrrad Träger dran... Grüße hummel
  • Hey Frank,
    ich habe bei mir hinterm WK an den Rahmen einen Kugelkopf geschraubt und da einen Fahrradträger drauf. Das geht gut, habe aber auch den Eingang von der Seite. Wenn wir angekommen sind, nehm ich dann das ganze Zeug ab. Könnte bei dir also auch möglich sein. TÜV und Polizei haben noch nie was gesagt. Bequemer ist es aber wenn ich mit HL10 unterwegs bin, dann sind die Fahrräder etc. im Anhänger. Der Anhänger bringt aber ab und an auch Nachteile, Länge etc...
    Für den Kugelkopf hinten habe ich einfach eine PKW AHK gekürzt, rechts und links 2 Bleche drangeschweißt und an den Rahmen geschraubt, der Kugelkopf ist abnehmbar. Kannst dir in Mahlwinkel ansehen.
    Gruß Christian

  • Danke erstmal,


    genau dass ist mein Problem,


    Vorne vorm Fahrerhaus wirds eng und meines Wissens ist Ladung über die vordere Fahrzeugkante hinaus nicht rechtens.


    Hinterm Koffer geht natürlich, nur brauche i die Sitzplätze hinten im Koffer, also auch den Ausstieg. Hab schon überlegt eine Art drehbare Halterung zu bauen, um die Fahrräder im Stand wegzudrehen. Die andere Idee ist hochkant hängend neben der Eingangstür vom Koffer, dass sieht bestimmt auch lustig aus. Knifflig...


    Danke nochmal, Frank

  • Mh. Gute frage. Ich war aber auch schon mit reserverad vorn dran unterwegs. Mehrere tausend km. Hat niemand was gesagt...

  • Guten Morgen... Mal zu der Ladung nach vorne.... Das ist richtig... Ladung nach vorne darf erst ab einer Höhe von 2m überstehen. Ist wegen den Auto Transportern,wo das Auto über dem Fahrerhaus steht und etwas heraus ragt... Grüße ick
  • § 22 STVO - Ladung


    Da ein W50 i.d.R. höher als 2,5m ist .... darf die Ladung vorn max. 50cm überstehen.... nach hinten bis zu 3m.... (unter bestimmten Vorraussetzungen)


    Auszug:
    (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.


    (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht Iänger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens


    1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne,
    2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
    3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.


    Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

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  • P.S. Problem an der Sache ist, das die 50 cm erst ab 2,50m über Boden nach vorn überstehen dürfen.
    D.h. die Varianten von sämtlichen Haltern und Fahrradträgern wären nach der StVO unzulässig, soweit diese als Ladung angesehen werden und herausragen. Beim Halter des Ersatzrades könnte es was anderes sein, soweit der Halter an sich soweit herausragt und als Anbauteil des Fahrzeuges gilt, denn dann ragt die Ladung gar nicht heraus, denn der Halter ist "Fahrzeug". Ähnlich würde das ggf. auch bei Fahrradträgern funktionieren... d.h. ist der Träger selbst "Teil des Fahrzeuges" und das Fahrrad als Ladung ragt nicht über den Träger....
    Jedenfalls würde ich so argumentieren.
    Ansonsten kalkuliert man das:
    TBNR: 122130 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Ladung unzulässig *) nach vorne hinausragte.
    § 22 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 105 BKat;... (B - 0) 20,00€


    Wenn alles fest und sicher ist, keine Grund für eine Weiterfahrtuntersagung oder den sofortigen Rückbau. Am besten wäre aber man findet einen Tüver, der den Träger als Teil des Fahrzeuges einträgt... dann kann nichts nach vorn hinausragen..

Umbauten von IFA Fahrzeugen

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