Welche Originalunterlagen zu TSA aus Görlitz

  • Guten Morgen Männers,


    ...

    Und der schwerste Punkt ist, der Polizist der dich anhält und kontrolliert, muss den Eintragungen keinen Glauben schenken.

    ...

    Grüße
    Volker

    Auch da muss ich Dir widersprechen, der Typ in Uniform hat bei "berechtigtem Zweifel" zur Richtigkeit der Eintragung die zuständige Stelle zu kontaktieren und kann zur Gefahrenabwehr (dazu muss aber eine konkrete Gefahr vorliegen - dazu komme ich gleich) das betreffende Fahrzeug stilllegen.


    Berechtigte Zweifel sind offensichtliche Falscheintragungen oder Eintragungen, die sich gegenseitig aufheben oder sich widersprechen. Also tatsächliche Fehler vom Amt. Krasses Beispiel: Dir trägt jemand das 3. Spitzenlicht oben in der Mitte über der Frontscheibe ein, um Deinen W50 als Schienenfahrzeug zu kennzeichnen. Das darf natürlich nicht sein, rechtfertigt aber auch keine Zwangsstilllegung und Heimfahrt auf dem Schlepper, sondern ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit über das dauerhafte Abklemmen der 3. Lampe und anschließender Austragung aus den Papieren (mit entsprechender behördlicher Aufforderung dazu - der s.g. "Mängelschein") abschließend in der Verkehrskontrolle erledigt. Ansonsten ist's die Aufgabe der Polizei, die Verkehrstüchtigkeit und -sicherheit von Mensch und Maschine zu kontrollieren und ggf. zu sanktionieren.

    Dass die Plaketten runter sind und die Karre auf den Abschlepper gezogen wird, wenn die Reifen bei jeder Lenkraddrehung innen am Rahmen schleifen oder sonst schwerwiegende techn. Mängel erkennbar sind, die eine konkrete Gefahr beim weiteren Betrieb des Fahrzeuges bedeuten würden, sollte diskussonslos klar sein. Da zählen aber eingetragene 1500kg ungebremste Anhängelast und 900kg ungebremstes Gesamtgewicht nicht dazu, zumal, wenn die Baujahre dazu stimmig sind. Andernfalls gehört der Typ in Uniform zurück auf die Schulbank. Da gibts auch immer Vorgesetzte, die man (das nötige eigene Fachwissen vorausgesetzt), entsprechend auf die unverhältnismäßigen Maßnahmen und deren Folgen hinweisen sollte. Jeder hat mittlerweile ein Händie am Start und kann fix googlen.


    Wenn ich nat. trotz angekündigter harter Sanktionen vom Pütnitztreffen mit eingeschaltetem Blaulicht und Sirene im Ex-Feuerwehrfahrzeug den Platz verlasse und auf der Straße damit "wilde Sau" spiele, getreu dem Motto "Haste was, kannste was", muss sich niemand wundern, wenn die roten Kennzeichen weg sind, der Abschlepper zum Einsatz kommt und es Bußgelder und / oder Strafverfahren hagelt. <= Das ist einfach nur dumm sowas.

    Wie Du allerdings richtigerweise festgestellt hast, "Recht haben" und "Recht kriegen", sind zwei verschiedene Paar Schuhe (nicht nur in diesem Staat). Wer allerdings für sein Recht nicht kämpft, hat bereits resigniert. Dem ist auch nicht zu helfen (und ich will Dir da nicht zu nahe treten, wir kennen uns nicht).


    Hallo, den HL 10.40 kannte ich bisher noch nicht. Ist ja interessant, ein gebremster TSA.

    Aber warum soll man den nicht ablasten können? Hab ich jetzt nicht verstanden. Geht doch bei anderen Fahrzeugen auch?


    Grüße Bernd

    Wozu sollte man den ablasten? Ich will den hinterm UAZ mit seinen 1000kg Gesamtgewicht haben. Und da sowieso eine Vollabnahme und Richtigstellung der Fzg.-Papiere ansteht, hätte ich den auch ganz gern gleich als "Anhänger mit Wechselaufbau HL10.40" eingetragen, dann ist's nämlich egal, ob ich dort einen STA-Kasten, die flache Pritsche oder die Rungen für's Holz aus dem Wald hinten drauf montiert habe. Das HL10.40 als STA gibt es in den KTA-Blättern (hatte ich bei der DEKRA gesehen), die TSA-Variante sicher auch und ich glaube mich daran zu erinnern, dass auch der Bootsanhänger für's Schlauchboot in den KTA's zu finden ist. Bin mir jetzt aber nicht sicher, ob's die kleine Feuerwehrvariante oder die größeren HL10 mit >1,5t zgG. war. Meine eigenen KTA-Blöätter sind leider auf ner Festplatte, die den Geist aufgegeben hat. :cursing:

  • Guten Abend,


    ob ein ungebremster Anhänger mit 900kg zul. Gesamtgewicht, der dann auch tatsächlich so beladen ist nicht den Verkehr gefährdet und damit aus Sicht eines Wachtmeisters aus dem Verkehr gezogen gehört. Denn immerhin haben sich Gesetze und Regeln zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ja weiter entwickelt. Da ist mir das Risiko dann doch ein bisschen zu groß und unnötig.


    Wobei eines sollte hier nicht vermischt werden. Die ungebremsten TSA Anhänger mit 900kg zul. Gesamtgewicht und die gebremsten HL10.40. Letzteren Anhänger würde ich auch nicht ablasten wozu? Er hat ja eine Bremse.


    Und wenn du UAZ schreibst, wäre ein TSA (900kg) Anhänger für dich ungebremst auch nicht möglich. Oder kann ein UAZ original ungebremst soviel ziehen?


    Grüße
    Volker

  • Hallo Volker,


    "...die Sicht des Wachmeisters..." ist da völlig irreleveant, denn auch er (!!!) hat sich an gesetzliche Vorgaben und Bestimmungen zu halten. Andernfalls ist dessen Maßnahme rechtswidrig, was zur Folge hat, dass die Behörde, die diesen schlecht ausgebldeten Wachtmeister beschäftigt, schadenersatzpflichtig wird. Die Änderung 1993 in der StVZO (West) bezieht sich ausdrücklich und ausnahmslos auf NEUanhänger ab Datum des Inkrafttretens der Änderung. Da die HL900.40 allesamt vor diesem Datum in den Verkehr kamen, müsste man in einer der alten DDR-StVZO'n aus den 1980igern nachsehen, wann dort diese Änderung für NEUfahrzeuge in Umsetzung der EWG-RiLi in Kraft trat, denn diese StVZO (Ost) ist maßgeblich. Das ist der Tatsache geschuldet, dass es bis 1990 in der DDR (wenn auch gern anders behauptet), ein rechtsstaatliches System gab. Damit wären wir nämlich wieder bei der totalen Vermischung von "Westzulassung", "Inverkehrbringen", usw. usf. Das dies so ist, regelt bspw. der s.g. Einigungsvertrag, der auf diesem Gebiet (wie auch gern behauptet), kein Ablauf- oder Enddatum hat und angeblich nicht mehr gültig wäre. Das sind gern genutzte Kommentare von Leuten, vor allem in Amtsstuben, die sich mit der Thematik nicht auseinander setzen wollen und/oder können, weil ihnen einfach das juristische Grundlagenwissen fehlt, obwohl es ihnen in ihrer Ausbildung zum Verwaltungsfuzzi in einer der ersten Unterrichtsstunden vermittelt wurde. Ich weiß das, weil ich diese Ausbildung in Zügen auch durchlaufen hatte vor vielen Jahren und auch ich stoße immer wieder an diese Barrieren der staatlich alimentierten Unlust, bzw,. Unwissenheit, weiß mich aber durchaus zu wehren und um das Recht zu kämpfen.


    Der UAZ hat mit Baujahr 2016 gebremst 1500kg und ungebremst 750kg Anhängelast. Damit darf ich also das HL10.40 beladen ziehen. Die alten 469(b)er aus NVA-Zeiten haben in ihrer militärischen KTA*) 800kg sowohl als auch, was letztlich mit den 50kg Stützlast auch in der zivilen Umschreibung völlig okay geht, so man keinen Prüfer findet, der sich mit russischen Datenblättern auseinander setzt, Baujahre und EWG-Verordnungen und deren Umsetzung / Inkrafttreten in Russland auskennt, um ggf. die gebremste Anhängelast entsprechend den Herstellervorgaben auf 1500kg herauf setzt. Und ja, der 469b aus 1988 darf das HL900.40 mit eingetragenen 900kg ziehen, so dessen tatsächliche Anhängelast die im Fzg.-Schein des UAZ eingetragenen 750kg NICHT überschreiten. Auch der 2016er UAZ darf das. Falls es dort berechtigte (!!!) Zweifel "...aus Sicht des Wachtmeisters..." gäbe, muss er nachwiegen und dazu bist Du unter bestimmten Voraussetzungen als betroffener Fahrzeugführer in der Kontrolle tatsächlich auch verpflichtet. D.h. der 20km-Umweg zur geeigneten Waage ist da von Dir im Zweifelsfalle zu akzeptieren.

    *) die militärischen KTA-Blätter (zu erkennen an der Kennzahl 54) haben für's "zivile Leben" keine Bedeutung. Sie dienen lediglich als Anhaltswerte für den Prüfer, falls es das betreffende Fzg. in der zivilen KTA nicht gibt. Es geht hier darum, die militärischen Zulassungsvorschriften mit den zivilen Zulassungsvorschriften zu vergleichen, diese ggf. im Rahmen einer Einzelabnahme anzupassen oder die Zulassung zu versagen. Bestes Beispiel ist die HK68 beim Robur, die in jeder zivilen KTA gegen eine BK63 auszutauschen ist. Und es gibt trotzdem Prüfer, die eine HK68 eintragen und hier hätte " ...aus Sicht des Wachtmeisters..." die Untersagung der Weiterfahrt mit gezogenem Anhänger tatsächlich ihre Berechtigung. Das Faß will ich hier aber gar nicht aufmachen, weil's seit 1991 unsinniges Streitthema ist.

  • Hallo,


    also dann verstehe ich leider den Hintergrund dieser Thematik nicht. Mal abgesehen das auf Seite 1 schon beschrieben wurden das diese Anhänger da Katschutz in der DDR keine eigene Zulassung hatten. Damit wären es heute "Neuzulassungen" ... aber gut.


    Fazit:

    - auflaufgebremst kann man alle gewichte ziehen bis 3,5t egal welcher Anhänger solange es das Fahrzeug darf.

    - ungebremst kann man mit viel Theater den KTA Anhänger anscheinend auf 900kg zulassen, aber die Autos dürfen alle nur 750kg ziehen. Dann spare ich mir zumindest für meinen Teil das Theater mit den 900kg und den Zulassungsbehörden


    Es ging hier von Anfang an um den normalen TSA Anhänger mit Koffer drauf. Nun bringst du die gebremste Variante, deinen UAZ einen Robur eine Anhängerkupplung und was auch immer ins Spiel. Ich kann nicht mehr nachvollziehen worauf du eigentlich hinaus willst.


    Am Ende magst du vielleicht auch noch nicht genug Erfahrungen mit Polizisten gesammelt haben. Ich für meinen Fall schon. Denn das im Nachgang Recht bekommen ist aus meiner Sicht mit unnötigem Aufwand verbunden, den mir keiner bezahlt und den ich dann alleine habe.


    Ich bin dann aus dem Thema raus.


    Grüße Volker

  • @ Volker,


    ...und um das gefährliche Halbwissen, rund um diese Anhänger und deren Zulassung.


    Tut mir leid, wenn Dich das nicht interessiert. Weshalb Du Dich an dieser Diskussion beteiligt hast, wirste selbst am besten wissen.