Änderung der Straßenverkehrsordnung für Oldtimer

  • Hier die 1.Antwort vom BAG zu meiner Anfrage betreffs Sonntagsfahrverbot und Mautpflicht von Oldimer-LKW:



    Sehr geehrter Herr Stubenrauch,

    Ihre E-Mail-Anfrage vom 2. Juni 2016 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt. Sie bitten um Auskunft, ob "Oldtimer-LKW über 12 t zGG" der Mautpflicht und dem Sonntagsfahrverbot unterliegen.

    Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot richtet sich in Deutschland nach § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
    Unter die gesetzlich normierten Ausnahmen fallen LKW-Oldtimerfahrzeuge über 7,5 t oder LKW-Oldtimerfahrzeuge mit Anhänger nicht. Somit sind diese Fahrzeuge wie andere LKW's zu behandeln und fallen unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

    Allerdings befindet sich die Frage, inwieweit das Sonn- und Feiertagsfahrverbot auch auf nichtgewerbliche Fahrten anwendbar ist, derzeit zwischen den zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder in Klärung. Die Verwendung eines LKW-Oldtimerfahrzeuges legt die Vermutung nahe, dass es zu nicht gewerblichen Zwecken verwendet wird. Sofern dies der Fall ist, vertritt das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die Auffassung, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot auf solche Fahrten nicht anwendbar ist, so dass hier bei Kontrollen nicht mit einer Beanstandung gerechnet werden muss. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch für Kontrollen durch die Polizeien der Bundesländer gilt. Ich empfehle Ihnen daher, sofern zutreffend, sich gegebenenfalls vor Fahrtantritt bei den zuständigen Behörden der Länder, deren Gebiet befahren werden soll, über die dortige Rechtsauffassung zu informieren.

    Die Frage nach der Mautpflichtigkeit des genannten Fahrzeuges wird in einem separaten Schreiben beantwortet.

    Abschließend weise ich darauf hin, dass das BAG rechtsverbindliche Auskünfte in straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt.
    Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Landesbehörde (Straßenverkehrsamt).


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Carsten Hofmann
    <img src="http://www.ifa-tours.de/board/file:///C:\Users\Stubi70\AppData\Local\Temp\msohtmlclip1\01\clip_image002.gif" alt="Referat 14 - Ordnungswidrigkeitenverfahren
    Werderstraße 34
    50672 Köln


    Tel:+49(0)221 5776–1420
    Fax:+49(0)221 5776–1004
    E-Mail:carsten.
    hofmann@bag.bund.de
    postfach@bag.bund.de


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    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Von: noreply@bag.bund.de [mailto:noreply@bag.bund.de]
    Gesendet: Donnerstag, 2. Juni 2016 08:09
    An: Poststelle
    Betreff: Kontakt-Email

    Herr
    Name : Thomas Stubenrauch
    Straße: Am bahnhof 9
    Ort: 09306 Erlau

    Telefon: 017631703954


    Email: tstubenrauch@t-online.de
    Nachricht: Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte gern eine verbindliche Antwort ob Oldtimer-LKW über 12t zGGw, welche mit Oldtimerkennzeichen (Buchstabe "H" nach der Ziffernkombination) mautpflichtig sind oder nicht und wiefern diese unter das Sonntagsfahrverbot fallen.
    Besten Dank für ihre Mühen im Voraus,
    Thomas Stubenrauch

    Dieses Dokument ist auf elektronischem Weg erstellt und ohne Unterschrift gültig.


    Wir die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, versuchen für die Undankbaren das Unmögliche zu vollbringen. Wir haben so viel mit so wenig so lange versucht daß wir jetzt qualifiziert genug sind fast alles mit nichts zu bewerkstelligen!

  • Hallo,
    ich bin gespannt wie klappt es mit Mautpflicht für historische Fahrzeuge. Ab heute ist meine W50 La als einen historischer Fahrzeug, aber an alten gelben ČSSR LKW kennzeichnen mit Gesamtgewicht 10500 Kg.
    Für alle fälle hab ich heute bei erster Anmeldung L60 Ap-n auch zum historischen Fahrzeug gewählt die Gesamtgewicht 7490 Kg und in zirka einen Monat bekommt eine grüne historische Kennzeichen als einen Veteran. Damit kann ich entscheiden mit welchen Fahrzeug werde ich zum treffen fahren ohne große kosten, weil mir reicht ganz hohe Mautkosten an unseren Straßen zum Grenze.
    Grüß Jirka

  • Hallo Jirka,
    auf meine Anfrage betreffs deiner Frage bekam ich heute eine telefonische Antwort vom BAG. Grundaussage ist daß Oldtimer-LKW (egal wie schwer) nicht mautpflichtig sind. Das gilt auch wenn man z.Bsp. einen Anhänger mitführt und auf diesem ein weiterer Oldtimer transportiert wird, somit also kein gewerlicher Charakter dieser Fahrt beiwohnt.
    Mautpflichtig wird ein Oldtimer allerdings dann wenn eine gewerbliche, auf das Erzielen von Einnahmen ausgelegte Verwendung annehmbar ist (Beispiel: du lädst deinen L60 mit mehreren hundert Kästen böhmischen Bieres voll, das glaubt dann kein Mensch daß das alles Geschenke sein sollen ;) ).
    Um eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen wäre es kein Fehler wenn du ein Dokument mitführst was belegt daß dein Auto ein Oldtimer ist und im Herkunftsland auch als solcher anerkannt ist.

    Wer weiterführende Informationen oder sein Fahrzeug in einer sogenannten white-list für mautbefreite Fahrzeuge registrieren will findet hier die Seite von Toll-Collect:https://www.toll-collect.de/de…reiung/mautbefreiung.html


    Gruß Stubi

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  • Hallo Stubi,
    vielen dank für diese info und das ist wichtig für meine W50, welche ist laut Kennzeichen als klassischen LKW und historischen Herkunft zeigt nur der Fahrzeugpass. Also bei Anmeldung bei Toll-Collect werde ich das melden für alle fälle und das gilt auch für die L60, weil mit 7,49 Tonnen Gesamtgewicht ist nicht oftmals. Für den Zukunft ist auch bei L60 Historische Kennzeichen gewählt, weil es kann passieren dass den Maut wird bald auch ab 3,5 Tonnen, wie bei uns.
    Gruß Jirka

  • Hallo,


    also verstehe ich das jetzt so das eine eventuelle Rechtsauslegung der Länder und somit der kontrollierenden Beamten gegen die bestehende Gesetzeslage verstößt ?


    Es wird jetzt quasi nur eine neue Erklärung der Rechtslage für die ausführenden Beamten (und indirekt auch für die Betroffenen Oldtimer-Fahrer) erarbeitet ?


    Man könnte sich also in jedem Fall auf die bestehende Gesetzeslage berufen und würde straffrei ausgehen dabei... so verstehe ich das.


    Gruß UPSMann

  • ....und was ist mit denen die schon bestraft wurden? Die konnten doch garnicht schuld sein?
    Schönes Bürokratenland.
    Da gibts auch noch so einige andere Beispiele,die hatten wir hier ja teilweise auch schon...wo einiges so ebend mal Auslegungssache ist/war.

    Hier wird der Diesel noch mit viel Liebe verbrannt,und das nicht zuwenig !!!

  • @UPS Mann
    Richtig erkannt, eine Verwaltungsvorschrift bindet zunächst nur die Verwaltung und schränkt deren Interpretationsspielraum ein und in der Folge auch den Auslegungsspielraum der Gerichte. Die Vorschrift wurde bisher also durch die Länder, Kontrolleure und Gerichte schlicht nicht so angewandt wie es der Gesetzgeber sich vor zig Jahren mal gedacht hatte.


    Allerdings ist der Gesetzgeber daran ja nicht unschuldig, er hätte ja seine Vorschrift präziser fassen können bzw. wie man heute sieht müssen. Denn rein nach dem Wortlaut der Vorschrift kann man nicht erkennen, was das Ziel des §30 StVO war, das ergründet man erst, wenn man sich durch die uralten Bundestagsdrucksachen arbeitet, die vor zig Jahren in Vorbereitung der Vorschrift erstellt wurden, die aber i.d.R. weder die Behörde -noch zwingend die Gerichte oder Rechtsanwälte zur Kenntnis nehmen.
    Problem an der Sache war eher folgendes, die mir vorliegenden Gerichtsurteile in denen es um Fahrverbot ging betrafen Grundweg gewerbliche LKW Fahrten. Bzw. Fahrten von Angestellten mit dem Firmen-LKW zu privaten Gütertransport. Ich kenne kein Urteil in dem sich ein Gericht mit der Frage zu befassen hatte, gilt das Fahrverbot auch für private Fahrten mit Oldtimer-LKW, bei dem die Fahrt an sich schon Freizeitgestaltung war..
    „Ältere“ Urteile und Auslegungen lassen erkennen, dass auch als Pkw zugelassene Fahrzeuge, die einen Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung ziehen, unter das Fahrverbot fallen (können). Hintergrund der Begriff des Lkw ist Auslegungssache, die die StVO in diesem Zusammenhang nicht liefert. Neben der rein zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw existiert die Sichtweise, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung und Nutzung als Lkw durchgeht, auch wenn das Fahrzeug als Pkw zugelassen ist. In der Kommentarliteratur finden sich Hinweise, dass im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in § 4 Absatz 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen werden kann. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des § 30 Absatz 3 der StVO demnach als Lkw gilt, liegt bei mehr als 2.800 kg zGG. Somit würden Fahrzeuge über 2.800 kg zGG, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen, wobei die zulassungsrechtliche Einstufung des Zugfahrzeuges als Lkw oder Pkw grundsätzlich irrelevant wäre.
    „Neuere“ Auslegungen kommen zu dem Schluss, dass Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen immer dann vom Fahrverbot betroffen sind, wenn das Zugfahrzeug in seiner Erscheinung primär zur Güterbeförderung geeignet ist, etwa weil keine Sitze außer dem Fahrer- und dem Beifahrersitz vorhanden sind, "hinten" keine Fenster verbaut oder diese vielleicht auch nur „abgeklebt“ sind oder der Teil des Fahrzeugs, in dem Güter befördert werden (können), eine "gütertransporttypische Ausgestaltung" aufweist. Somit könnten also auch Kastenwagen auf Kleinwagenbasis und ähnliche Fahrzeuge unabhängig von der zulassungsrechtlichen Einordnung, die mit einem Anhänger unterwegs sind, vom Fahrverbot betroffen sein. Dabei dürfte keinerlei Grenze bezüglich des zGG gelten - es könnten bspw. auch Züge betroffen sein, bei denen das Zugfahrzeug ein zGG von 1500 kg aufweist und der Anhänger maximal 750 kg auf die Waage bringen darf. Gerade die neuere Auslegung fiel uns immer wieder vor die Füße.


    Bei Kontrollen wird im Regelfall darauf geachtet, ob das Zugfahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Zur Anzeige kommen in der Regel nur Fälle, bei denen ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug mit Anhänger bewegt wurde.
    Ich kenne auch einige Fälle wonach Fahrten mit als Pkw(Sprinter!!) zugelassenen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen sanktioniert wurden. Insgesamt aber sehr unübersichtliche Materie -so das die klarstellende VV wohl einiges leichter macht.
    Was ist nun mit denen die schon "zu Unrecht" gezahlt haben.
    Wie gesagt ich habe zunächst nur die Fälle finden können in denen einzelne Gerichte einem Wohnwagengespann über 3,5t Gesamtmasse einen übergebrummt hatten, allerdings hatte diese Rechtsprechung keinen Bestand und wurde weil die Auswüchse überhand nahmen als Ausnahmetatbestand extra in den §30 StVO aufgenommen. Auf die spezielle Frage Oldtimer bis 7,49t + Anhänger oder Oldtimer >7,5t mit oder ohne Anhänger habe ich keine Rechtsprechung gefunden -zumal hier ja objektive die Möglichkeit bleibt tatsächlich gewerbliche Güter zu befördern und die Sport und Freizeitzwecke nicht so deutlich wie beim Wohnwagen zu erkennen sind.
    Ein Urteil habe ich nicht gefunden, offenbar wurden aber schon einige angehalten, Weiterfahrt untersagt, Bußgeldbescheid erhalten und bezahlt.
    Ist ein Bußgeld oder Verwarngeld bezahlt ist der "Verwaltungsakt" abgeschlossen. Kommen hinterher Gründe raus, die den Akt unrichtig werden lassen -hat dieser dennoch Bestand. Das ist in der Regel auch gut so. Bsp. Hat Dich der Beamte mit 35,-€ vor Ort abgestraft und Du hast bezahlt und die Behörde merkt später der Verstoß hätte 350,-€ gekostet ... hat die Behörde Pech. Erteilt Dir die Behörde eine Baugenehmigung und stellt später fest o.h. eine Stockwerk zu hoch genehmigt... hat Deine Genehmigung i.d.R. bestand, es gibt nur ganz wenige Möglichkeiten, wo das nicht gilt...(z.B. Behörde war für die Genehmigung nicht zuständig).
    Folglich heißt, das für die die schon bezahlt haben: Pech gehabt... Alle Neufälle, sollten Notfalls vor Gericht gehen und das Schreiben des BMVI dort mit vorlegen...
    Ich jeden Falls werde mir keine Sondergenehmigung mehr holen und auch mit Anhänger fahren.

  • Hi.


    Wenn ich das richtig sehe gibt es neuigkeiten zu diesem Thema. Beim Deuvet ist zu lesen, dass das Kabinett die Änderung der Verwaltungsvorschrift zur StVO verabschiedet hat. Darin enthalten die aufhebung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für Oldtimer-LKW. Wie es aussieht muss da jetzt noch der Bundesrat zustimmen und dann ist es offiziell.;)



    MfG

    Matze

    Stets dienstbereit, zu Ihrem Wohl, ist immer der Minol-Pirol!

  • Ihr könnt euch auch bei Toll C. für 2 Jahre mit Kennzeichen im System speichern lassen, dann erkennt euch der Computer als mautfrei


    laut Aussage TC ist LKW mit H Kennz. auf jeden Fall mautfrei, denn maßgebend ist Zugfahrzeug, auch wenn Anhänger mitgeführt werden

Zulassung und Anmeldung

Zulassung und Anmeldung von IFA Nutzfahrzeugen