§32c seitliche beplankung LKW
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern 
sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das 
Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
(2)
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der 
Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen 
gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten 
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, 
wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an 
beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
- 1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
- 2. Sattelzugmaschinen,
- 3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
- 4.
 Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche
 Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar
 sind.
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Zu § 32 c: Eingefügt durch V vom 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489), geändert durch V vom 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3127).
desweiteren hier die genaue information zur anbringung und größe.
http://www.fibrem.de/index.php…w=article&id=59&Itemid=71
 
		 
		
		
	