Die Frage, ob für einen historischen Lastkraftwagen (LKW) mit H-Kennzeichen oder rotem 07-Kennzeichen ein Fahrtenbuch geführt werden muss, lässt sich nicht pauschal mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Die Verpflichtung hängt maßgeblich von der Zulassungsart, dem zulässigen Gesamtgewicht (zGM) und dem Nutzungszweck (privat oder gewerblich/Güterkraftverkehr) ab.
1. Unterscheidung nach Zulassungsart
Rotes 07-Wechselkennzeichen (Historische Fahrzeuge)
Wird der LKW über ein rotes 07-Kennzeichen bewegt, besteht eine generelle, bundesweite gesetzliche Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches (oft als Fahrtennachweisheft bezeichnet).
- Warum: Da für diese Kennzeichen keine feste Zuteilung zu nur einem Fahrzeug vorliegt und die Nutzung gesetzlich streng auf Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten sowie Fahrten zu Oldtimerveranstaltungen beschränkt ist, verlangt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 17 FZV in Verbindung mit § 43 FZV) den lückenlosen Nachweis jeder Bewegung. Der Transport von regulärer Ladung oder wirtschaftliche Fahrten sind mit diesem Kennzeichen ohnehin untersagt.
Reguläres H-Kennzeichen (Historisches Kennzeichen)
Beim dauerhaften H-Kennzeichen handelt es sich um eine reguläre Zulassung. Hier besteht keine pauschale Fahrtenbuchpflicht allein aufgrund des Oldtimer-Status. Ob ein Fahrtenbuch oder Kontrollbelege geführt werden müssen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Verkehrs- und Arbeitsrechts sowie des Steuerrechts.
2. Fahrtenbuchpflicht nach Gewicht und Nutzung (H-Kennzeichen)
Sobald ein LKW mit H-Kennzeichen tatsächlich Ladung transportiert, greifen die Standardregeln für Nutzfahrzeuge, sofern die Fahrt nicht rein privaten Zwecken dient.
Gewerbliche Nutzung oder wirtschaftlicher Gütertransport
Wird der historische Kipper, Pritschen- oder Koffer-LKW für gewerbliche Transporte eingesetzt, gelten die Vorschriften über die Aufzeichnung der Lenk- und Zeiten:
- Unter 2,8 Tonnen zGM: Keine standardmäßige Nachweispflicht über Fahrtstrecken oder Lenkzeiten.
- Zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen zGM: Es besteht die Pflicht zur Führung von Tageskontrollblättern (umgangssprachlich oft als LKW-Fahrtenbuch bezeichnet) nach dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) und der Fahrpersonalverordnung (FPersV), sofern keine Handwerker-Ausnahmeregelung greift.
- Über 3,5 Tonnen zGM: Hier greift grundsätzlich die Pflicht zur Nutzung eines digitalen Fahrtenschreibers (Tachograph) zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten. Da Oldtimer oft nicht über diese Technik verfügen oder nicht nachgerüstet werden müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen manuelle Aufzeichnungen oder Befreiungen greifen.
Private Nutzung (Hobby, Überführung, private Transporte)
Erfolgt die Beförderung von Ladung (z. B. Sand für den privaten Garten mit dem Kipper) nachweislich rein privat und ohne wirtschaftliches Interesse:
- Es besteht keine Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches oder von Tageskontrollblättern nach dem Fahrpersonalrecht.
Steuerliche Komponente (Finanzamt)
Wird ein LKW mit H-Kennzeichen im Betriebsvermögen eines Selbstständigen oder Unternehmens geführt und auch privat genutzt, kann das Finanzamt ein steuerliches Fahrtenbuch verlangen, um den privaten Nutzungsanteil exakt zu ermitteln (Alternative zur pauschalen Ein-Prozent-Regelung).
3. Wie muss das Fahrtenbuch geführt werden?
Die Form der Aufzeichnung richtet sich nach dem Grund der Pflicht:
- Bei rotem 07-Kennzeichen: Es müssen das Datum der Fahrt, das Kennzeichen, der Fahrzeugführer, der Fahrtbeginn (Uhrzeit), das Fahrtende (Uhrzeit), der Abfahrts- und Zielort sowie die Kilometerstände eingetragen und unterschrieben werden.
- Als Tageskontrollblatt (2,8 bis 3,5t gewerblich): Hier müssen neben den reinen Fahrtdaten (Datum, Kilometerstand, Ort) vor allem die Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Ruhepausen minutengenau für den jeweiligen Fahrer dokumentiert werden.
4. Regelungen in den Bundesländern
Das Fahrpersonalrecht (FPersG/FPersV) sowie die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Bundesrecht. Das bedeutet, dass die grundsätzlichen Pflichten in allen 16 Bundesländern identisch sind.
Es gibt keine regionalen Unterschiede bezüglich der Frage, ob ein Fahrtenbuch dem Grunde nach geführt werden muss. Nuancen zwischen den Bundesländern existieren lediglich bei der Genehmigungspraxis von Ausnahmen (z. B. pauschale Befreiungen vom Sonntagsfahrverbot für historische LKW mit Anhänger oder die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte gewerbliche Oldtimer-Einsätze durch die lokalen Straßenverkehrsbehörden).