WalterR
7,49 t, Überschreitung zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
Auf einem Oldi-Treffen hatte ich bei einem LKW mit LAK-II die 7,49t,
zulässiges Gesamtgewicht (zGG.) angezweifelt und dem Fahrer empfohlen seinen LKW wiegen zu lassen.
Das Fahrzeug war auf der Waage, es sind beachtlich mehr als 7,49 t (zGG).
Der LKW ist zugelassen und der Fahrzeugschein weist die 7,49 t (zGG) aus.
Versicherung und Kfz.-Steuer sind auch auf 7,49 t (zGG) ausgestellt.
Die Berichtigung ist schon in Arbeit.
Für Behörden ist das kein Kavaliersdelikt, die bewerten das knallhart als Betrug.
Bei einem Unfall kann die Versicherung die Zahlung verweigern und das Finanzamt fordert Steuernachzahlungen inclusive Strafe.
Also, prüft vorher und bindet Euch nicht diese “Rute” vor den Hintern.
Gruss
Hydraulicus
Hallo Wolfgang!
Ja, das Thema wurde hier schon ein paar Mal angesprochen. Ich sehe das genauso, habe allerdings selber einen W50 mit LAK auf 7,49Zulassung. Mit etwas gutem Willen bekommt man es allerdings geradeso hin. Da kann man dann allerdings nicht viel mitnehmen.
Bei vielen, wie auch bei mir, kommt ja noch der Umstand hinzu, dass man nur den 7,5er Fahrerlaubnis hat.....das wäre dann im schlimmsten Fall auch noch Fahren ohne Führerschein....
hundundhase
Hallo zusammen,
also mal langsam mit den jungen Pferden, schaut im Bussgeldkatalog nach eine Überladung mit 10 % wird bei 7,5 t noch als Ordnungwidrigkeit mit Verwarngeld geahndet. Das sind 8,25 t und 750 Kilo Gepäck ist schon ordentlich.
Sicher ist es richtig das der LKW im normalen Zustand (fahrbereit) unter 7,49 t liegen sollte, der Rahmen wiegt ca. 5 t, der Koffer ausgebaut auch nochmal 2 t, aber eigentlich sollte jeder W50 mit LAK unter 7,5 t wiegen, dann reicht es noch für Fahrer, Beifahrer und Gepäck.
Soweit Frank
dt-racing
hallo,
hauptsache ist man "lässt sich nicht erwischen"
und wenn dann kann man ja noch sämtliche öle ablassen:-)...
aber ganz ehrlich ein traum ist es nicht gerade.......so ohne LKW führerschein und dann an der grenze des legalen(7,49t)quasi mit an diie kotzgrenze bepackt unterwegs zu sein....???
ich kenne jemanden(kumpel) der hatte seinen W50 kipper --->auf 7,49 abgelastet damit er ihn mit Klasse C1E fahren darf,,,
wie es kommen musste: er wurde angehalten mit HW80 dran..das heißt in deutsch steuerhinterziehung, versicherungbetrug...und fahren ohne führerschein--->machte 7 punkte=Höchststrafe+ imense geldsumme strafe
überlegt es euch gut..:-)...eine mobile achslastwaage hat fast jeder policestreifenwagen und das BAG erst recht, und mit denen ist gar nicht zu spaßen!!!
die wissen wo was zu holen ist..
grüße
Reflexsilber
Hallo und Guten Abend,
die 10%ige Überladung ist, was die Relation zGG und Mehrgewicht angeht noch recht unproblematisch, dies aber nur was das Finanzielle angeht, denn > 7,5 Tonnen benötigt der Fahrer den alten FS II bzw. mind. den heutigen FS C, das wäre dann mit einem alten IIIer, der ja nur bis 7,5 gilt, Führen eine Fahrzeeuges ohne entsp. Fahrerlaubnis und kann zum Verlust des aktuellen FS führen. Deshalb finde ich die Idee wirklich gut mal auf die Waage zu fahren. Kann man hier in Berlin bei der Stadtreinigung für 5 € machen.
Reflexsilber
Ups....sorry, ich blöder Anfänger, lieber Admin, dies sollte eine Antwort zur "7,49 Tonnen Diskussion" sein, kann man das da anhängen?
hundundhase
Hallo zusammen,
ich will nicht maulen, aber ein W50 Kipper abgelastet auf 7,49t plus HW 80 Anhänger, beide Fahrzeuge nach Möglichkeit vollbeladen, sind eine andere Hausnummer als ein W50 LAK mit 8 Tonnen Kampfgewicht.
Es kommt auf die Höhe der Überladung an, 10,5 t zu 7,49 t nach Möglichkeit im gewerblichen Verkehr machen die Rennleitung natürlich sauer.
BAG dürfte sich relativ wenig für W50 LAK interessieren, denn erstens unter 12 t Mautpflicht und zweitens mit LAK doch eher private Nutzung.
Soweit Frank
WalterR
Wir sollten auch mal an einen Schadensfall unter diesen Bedingungen denken.
Bei dem LKW wäre der um ein Haar eingetreten. Die Behörden hätten den LKW bergen und anschliessend sicherstellen müssen. Zur Info, der Fahrer kommt bei einer “Sicherstellung” nicht mehr zum ausräumen an den LKW heran. Der Berge-Kranfahrer hätte auf seinem Display das wahre Gewicht abgelesen und die Polizei informiert.
Bussgeld und Punkte sowie die Strafe vom Finanzamt, wären noch das kleinste Übel.
Die Versicherung hätte in einen Brief etwas von Versicherungsbetrug geschrieben und die Zahlung verweigert. Bergekosten und Bodenaustausch wegen ausgelaufenem Diesel
hätten in dem Fall erhebliche Kosten verursacht, die dann der Verursacher allein trägt.
Es gibt für alles Lösungen.
Gruss
Maximus
und bei all dem nicht vergessen, dass zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch noch die subjektiven hinzukommen müssen.
Sprich, je nach dem ob der Fahrzeugführer klar erkennen musste, dass er mit einem Fahrzeug von 8,25t an stelle 7,5t unterwegs war. Zumal hier der Anhänger HW80 ja ein ZGG von sicher mehr als 5t hat und der Zug damit 4 Achsen uns ein ZGG jenseits der 7,5t da brauchst Du in jedem Fall die Klasse 2 bzw. jetzt CE
Einen überladenen PKW Anhänger siehste das an, dem W50 sieht das keiner an... insofern ist das was anderes, als mit einem Kipper und einer Ladung Kies wo die Polizei nicht mal ne Waage braucht, sondern nur den Lieferschein ansehen muss, und da der Fahrer den Lieferschein ja auch kennt, hat er einen Vorsatz gefasst etwas zu überladen, und da man hier ggf. dem Halter auch nachweisen kann hier irgendwo was steuertechnisches oder Versicherungsprämien zu sparen und auch im gewerblichen Güterverkehr einige andere Pflichten zum tragen kommen ist das eine andere Kiste
...... Betrug setzt aber immer einen Vorsatz voraus. Versicherungsbetrug kann der Halter des Lasters also begehen wenn er bewußt sein Fahrzeug ablastet um es dann bewußt zu überladen. Beim W50 mit LAK, der sein ZGG durch, das Urlaubsgepäck leicht überschreitet würde ich nicht so eng sehen..
Rein vom Fahrererlaubnisrecht her kommt es auf das ZGG des Fahrzeugs an und nicht auf das tatsächliche Gewicht. Und wenn ich nicht voll daneben liege, heißt es im Wortlaut des Gesetzes:
"Fahrzeuge zu führen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500kg" Eine Überladung ändert das ja nicht.
Heutige Klasse B erlaubt 3500Kg incl.eines Anhängers mit ZGG max. 750 Kg.
Ein XFahrzeug hat ein ZGG von 3,5 t, dein Anhänger darf jetzt max. ein ZGG von 750kg haben, deshalb lässt Du Deinen Anhänger (ZGG 1400KG) ablasten auf 750KG. Wenn Du mit diesem Gespann in den Urlaub fährst.... ordentlich großes schweres Zelt, weiß der Fuchs was alles kommst Du Ruckzuck auf über 750Kg im Hänger tatsächliches Gewicht. Allerdings nur auf der Waage und da wird die Überladung geahndet... Wenn Du jetzt vom Hänger ins Zugfahrzeug umlädst, weil dort die 3,5t ZGG noch nicht erreicht sind ist alles i.O. Hast Du da schon 3,5t drinnen, musst Du halt ggf. den Wassertank leer machen...
Fahren ohne FE ist das alles wenn Du den X-Wagen 3,5t ZGG fährst (auch leer) mit Anhänger 1,4t (auch leer) jetzt ist der Tatbestand erfüllt weil ZGG Hänger größer als 750kg. Hier wird Dir auch gleich Vorsatz unterstellt, denn das musste der Fahrer erkennen, denn in den Fahrzeugschein steht das jeweilige ZGG drinn und im FS steht was Du fahren darfst....
Strafe vom Finanzamt wegen einer (fahrlässigen)Überladung wäre mir neu, erst recht im nichtgewerblichen Bereich.
Ich schließe mich HundundHase voll an. Einen W50 7,5t mit einer 10%igen Überladung bleibt eine leichte Fahrlässigkeit und wird mit einem Verwarngeld geahndet....
WalterR
Zum Schluss wurde mein Beitrag aber etwas zerredet, eigentlich ist das nur in der grossen Politik so üblich.
Bitte den Start-Beitrag richtig lessen. Da ist von einer “beachtlichen” und nicht von einer kleinen 10 % Ladungsüberschreitung die Rede.
Hätte wohl genauer schreiben sollen, was ich unter “beachtlich mehr als 7,49 t” verstehe.
Antwort: Der LKW mit Koffer hat 9,5 t auf die Waage gebracht. Auf Grund der festen Einbauten hat er die schon immer.
Bei Fragen zum Thema bitte an die Dekra Spezialisten wenden. Die können über die gesamte Bandbreite berichten: Unfall, Versicherungen, Finanzamt, Gerichtsprozess usw..
Meine Meinung ist: Es gibt Regeln und wer sich daran hält, geht diesen Problemen aus dem Weg.
Ein Beispiel zum Abschluss:
Auch im Ausland ist man skeptisch auf die bis 7,49 t (zGG) zugelassenen LKW,s (Weltreisenden) aus Deutschland. Ein 7,49 t Spitzenreiter (kein W-50) wurde im Ausland von der Polizei mit rund 13,0 t (zGG) gewogen. Die Sofortstrafe soll ein groses Loch in die Urlaubskasse gerissen haben.
jeepwilli
Ich finde das auch b edenklich mit der Überschreitung, nicht das ich euch den Spaß nehmen will, und wie sieht es denn aus bei einer 10 % Überschreitung normaler weise erlischt die Betriebserlaubnis und auch wenn es nur ein bischen ist juristisch gibt es so was nicht denn irgendwo muß ja eine Grenze sein und die ist bei 7,49 t, das beste ist und bleibt wenn man so was vorhat den großen Führerschein zu machen !!!Alles andere ist nur Pfusch !!!!
Maximus
@Walter
bei 9,5t bin ich völlig bei Dir, insbesondere dann wenn man auch nach Abladen des "beweglichen" Gepäcks und dem leeren des Wassertank´s noch immer 8,7t auf die Waage bringt. Die Überladung bis 5% liegt, dass sind beim 7,5er immerhin 375 KG (=375 Dosen Erbsen oder mehr Gepäck als in mein PKW-Anhänger darf), und es kostet 35,- Verwarngeld. Bis 10% kostet es schon Bußgeld 140,- EUR. Bis 15% kostet es 235 EUR! Von 2 bis 5% geht man davon aus, dass die Überladung geringfügig ist, es bleibt beim Verwarngeld, man darf ohne abladen weiterfahren. Ist die Überladung zwischen 5 und 10% müssen noch andere Umstände hinzutreten, die dann eine Untersagung der Weiterfahrt nach sich ziehen, mein HP400 liegt dann wohl schon etwas auf und ich dürfte ohne abladen kaum weiterfahren. Bei der Gefahrenprognose muss herauskommen, dass die Überladung Verkehrsgefährdend ist, dann bleibste stehen. Ab 10% Überladung sehen die Kollegen das i.d.R allein durch das Gewicht als gegeben an, da muss denn nichts mehr "zu sehen" sein. Kannst Glück haben Du erwischt einen Beamten, der weiß, das der W50 ein ursprünglicher 10tonner ist und Du zahlst "nur" das Bußgeld, weil er die Gefahr nicht prognostiziert.
Versicherungsgeschichtlich haste spätestens ein Problem, wenn Du Dein erstes Bußgeld wegen Überladung bekommen hast oder auf der Waage warst. Denn danach weißt Du ab wann Dein Wägelchen überladen ist und auch da ist die Frage wann verletzt Du Deine Vertragspflichten "grob Fahrlässig", nämlich dann wenn Du a.) erkennen musstest das Überladen ist und b.) muss hinzukommen, dass du eine Gefährdung "billigend in Kauf" nimmst, also auch hier sag ich ab ca. 10% wird es enge, denn dann wird Dir ja die Weiterfahrt untersagt... Und bei Überladungen ab 10% aufwärts wirst Du immer schwieriger erklären können es nicht gemerkt zuhaben.... insbesondere wenn die Leergewichte aller Aufbauten......
Aber eines bleibt, Führerscheinrechtlich kommt es nur auf das ZGG an, was in den Papieren der Fahrzeuge steht! Ob Du den Tüver beim ablasten eventuell auch noch getäuscht hast etc. steht wieder woanders....
Der Bußgeldkatalog endet bei Überladungen über 25% das entspricht 9,375t, bei 9,5t oder mehr kann es sogar passieren, dass hier jemand auf die Idee kommt das Verhalten als "grob verkehrswidrig und rücksichtslos" einzustufen und wenn Du mit knapp 10t vielleicht noch jemanden verletzt hast, dann eine Anzeige wegen 315b StGB verfasst, dann sind Bußgelder und Fahrverbote das geringste Problem, Knast und FE-Entzug stehen auf dem Plan.
Insofern wollte ich das "Überladen" in diesen Größenordnungen nicht bagatellisieren.
Ich ging bei meinen Ausführungen wirklich von einer leichten Überladung bis max 10% aus, eben was jedem mal schnell passiert wenn er im Baumarkt war...
@Jeepwilli
Ich habe ja kein Problem... mein Führerschein habe ich für 90,- Mark der DDR bei meiner "vormillitärischen Ausbildung" zum MKF auf W50 LA gemacht. Dürfen darf ich... bin nur etwas aus der Übung. Nur Frauchen hat einen Klasse 3 Schein und darf denn nur im "nichtöffentlichenverkehrsraum" den Wagen lenken... oder macht einen Schein.....
Und die BE erlischt nicht. BE erlischt nur wenn Veränderungen am FZ vorgenommen wurden die:
Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus. Beispiel:
-Technische Änderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern
-Technische Änderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird (Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen)
-Technische Änderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Überladen ist keine technische Änderung, auch das durchrosten und verlieren eines Auspuff, verschlechtert das Abgas und Geräuschverhalten. BE bleibt, weil niemand willentlich etwas geändert hat. Veränderungen durch Verschleiß oder Unfall führen nicht zum erlöschen der BE, sonst müsste man die ja nach großen Unfallreparaturen stets neu beantragen...
JohnKConnor
habt ja hier ne wirklich interessante Diskussion, und offensichtlich auch vorschriftentechnisch richtig Ahnung. Aber in dem Fall eines c1 oder alten Klasse 3 Führerscheins ist vielleicht sinnvoller einen Robur als WoMo zu nutzen..........
Christian H
Ein Ketzer ! verbrennt ihn !!!!!
Christian
Maximus
Warum gleich "abrüsten" ?? Habe doch ABCDE und was weiß ich alles, nur meine Frau nicht... und Kenntnis der Vorschriftenlage, spart den blitzartigen "fliegenden" Fahrerwechsel..... das war natürlich nur Spaß
Maximus
Eines wollt ich dem dt-racing noch schreiben:
| Zitat: |
| ich kenne jemanden(kumpel) der hatte seinen W50 kipper --->auf 7,49 abgelastet damit er ihn mit Klasse C1E fahren darf,,, wie es kommen musste: er wurde angehalten mit HW80 dran..das heißt in deutsch steuerhinterziehung, versicherungbetrug...und fahren ohne führerschein--->machte 7 punkte=Höchststrafe+ imense geldsumme strafe |
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Dein Kumpel hat das Problem, dass er mit
C1E nur Züge bis max. 12t ZGG fahren darf. Genaugenommen sagt C1E:
Kraftwagen von über 3,5t ZGG bis 7,5t ZGG mit einem Anhänger der mehr als 750KG ZGG aufweisen darf. Das ZGG des Anhängers darf jedoch nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges. Außerdem dürfen die ZGG von Zugfahrzeug und Anhänger 12t nicht überschreiten.
Der Auslöser für fahren ohne Fahrerlaubnis war nicht den Kipper überladen zu haben. Der Kipper hat ein Leergewicht von 5,62t, daraus folgt, dass der Anhänger ein ZGG von eben nicht mehr als 5,62t haben darf. Hat der Anhänger ein größeres ZGG als 5,26t, der HW 80 hat schon eine Nutzlast von 8t(das ZGG kenn ich nicht), war dies der Grund der ihm das fahren ohne FE eingebrockt hat.
Hätte er den Wagen "solo" gefahren und nur den Kipper überladen, wäre es "nur" bei den erläuterten Überladungstatbeständen geblieben.
Der W50 Kipper leer, mit leerem HW80 hätte ihm aber die gleiche Anzeige eingehandelt, weil wie gesagt unabhängig vom tatsächlichen Gewicht.
Ein W50 + HW80 braucht immer CE, auch wenn der W50 auf 7,5t abgelastet ist, weil der das ZGG Anhänger zu groß ist.
Die Steuerhinterziehung/Versicherungsbetrug übersetze ich mal in Verstoß gegen das KFZ Steuergesetz und Pflichtversicherungsgesetz. Mögliche Ursache: der Anhänger hatte kein AKZ, also nicht versteuert und versichert oder der Anhänger war z.B. mit grünem AKZ ausgestattet und es lag eine andere Nutzung vor. In jedem Fall haben diese Vorwürfe nichts mit den "Erlaubnissen" des Fahrers zu tun, hier liegen die Ursachen woanders.
Aber noch ein Hinweis für alle die einen alten Klasse 3 Schein hatten und in einen EU-Schein umtauschten.
Die Klasse 3 alt umfasste mehr als nur C1E neu! Die Straßenverkehrsämter weisen darauf aber nicht hin und die Erweiterung wird nur auf Antrag in den neuen EU-Schein eingetragen und so verfällt oft ein Teil der FE, wenn´s der Bürger nicht reklamiert:
Auf Antrag wird auch Klasse CE, jedoch beschränkt auf 3-achsige Fahrzeugkombinationen über 12 bis 18,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen). Die Beschränkung wird durch Eintrag der Schlüsselzahl "79" in den Führerschein kenntlich gemacht. Wobei bei eine sog. "Doppelachse" (Achsen mit einem Abstand von Achsmitte zu Achsmitte von mehr als 1 und weniger als 2 m)als eine Achse zählt.
Aber W50 und HW80 sind dann immer noch tabu!
Der Garant Fahrer
Hallo Maximus
Das ZGG des Anhängers ist nicht von belang. Das TatsächlicheGG des Anhängers ist ausschlaggebend, und das darf das Lehrgewicht des Zugfahrzeugs nichs überschreiten.Du kannst hinter einen W50 mit 5,26t Leergewicht einen Anhänger mit 12t ZGG anhängen ,das tatsächliche GG darf aber 5,26t nich überschreiten!
Ansonsten stimme ich dir zu!
maffi
moins
na jetzt wird's interessant...dann warte ich mal auf die antwort des fachmannes...denn maximus sollte es schon wissen,wenn er damit tagtäglich zu tun hat...
schau'n wir mal...
gruß maffi
UPSMann
| Zitat: |
Original von Der Garant Fahrer
Hallo Maximus
Das ZGG des Anhängers ist nicht von belang. Das TatsächlicheGG des Anhängers ist ausschlaggebend, und das darf das Lehrgewicht des Zugfahrzeugs nichs überschreiten.Du kannst hinter einen W50 mit 5,26t Leergewicht einen Anhänger mit 12t ZGG anhängen ,das tatsächliche GG darf aber 5,26t nich überschreiten!
Ansonsten stimme ich dir zu! |
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Nabend,
Oliver Pocher nennt das "Gefährliches Halbwissen". (Das soll keine persönliche Beleidigungsein... aber wie heißt es so schön: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.)
Im Paragraph 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr heisst es eindeutig:
Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die
die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen
Nachzulesen übrigens hier:
Das Gesetz
maffi
na gut,
der upsmann hat's dem praktiker vorweggenommen
ist ja auch alles etwas irreführend,mit den unmengen unterklassen beim neuen führerschein
wat'n glück,daß ich noch meinen führerschein aus ostzeiten hab,da war's ganz einfach mit...a,b,c,e,m,t

fertig war man damit und busfahrer bin ich nicht...